Was ist “Whistleblowing” und warum schützt ein Hinweisgebersystem, ein Ombudsmann, das Unternehmen?

1.

Ein Whistleblower (von engl.: to blow the whistle, „in die Pfeife blasen“; in der deutschen Übersetzung am sinnvollsten als „Hinweisgeber“ bezeichnet) ist eine Person, die als Insider über geheime oder geschützte Informationen verfügt. Sie kennt typischerweise Missstände oder hat Kenntnis von Verbrechen wie Korruption, Insiderhandel, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen diese Person an ihrem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfährt.

Da ein Whistleblower sehr oft unter dem persönlichen Anspruch, Missstände nicht hinzunehmen, anderen Personen seine Kenntnisse mitteilen will, ist es für das Unternehmen von großer existentieller Bedeutung, ein Hinweisgebersystem einzurichten, das anonymen Zugang ermöglicht. Wird der Hinweisgeber geschützt und kann er ohne Sanktion seine Hinweise geben, verzichtet er erfahrungsgemäß eher auf Meldewege, die dem Unternehmen größere Unannehmlichkeiten bereiten würden, wie z.B. Staatsanwaltschaft oder Presse.

Es liegt in der Hand des Unternehmens und ist eine große Chance, über einen eigenen Meldeweg Hinweise zu erhalten, bevor Dritte involviert werden.

2.

Aus den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung ergibt sich, dass der Vorstand bzw. die Geschäftsleitung Hinweisen auf Compliance-Verstöße angemessen nachgehen muss. Wenn sich die Hinweise als zutreffend erweisen, muss das Fehlverhalten abgestellt und die Organisation nebst den internen Prozessen und Kontrollmaßnahmen ggf. angepasst werden. Eine eigene unabhängige Meldestelle muss Vertraulichkeit und Schutz der Hinweisgeber gewährleisten, die so entsprechend ermutigt werden, Hinweise auf Korruption und anderes Fehlverhalten zu geben.

Anzeigen von Arbeitnehmern zu Korruptionsverdachtsfällen können mit der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht kollidieren. Daher ist es entscheidend und aus Sicht des Hinweisgebers für ihn nur rechtssicher, wenn das Unternehmen geschützte Meldewege vorhält.

Mehrere Meldewege kommen in Betracht: Hotline, Antikorruptionsbeauftragter, Compliance Officer, Ombudsmann.

Absolute Vertraulichkeit kann nur ein externer Rechtsanwalt (Ombudsmann) durch seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und die eingeschränkte Möglichkeit einer Beschlagnahme von Unterlagen gewährleisten.