AGB Recht

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2017 (Az: VII ZR 308/16) entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in AGB, die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von € 2.500,00 vorsieht, unwirksam ist, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und insofern den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2017 (Az: VII ZR 308/16) entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in AGB, die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von € 2.500,00 vorsieht, unwirksam ist, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und insofern den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
 

Sachverhalt:

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Herausgeber eines Gutscheinheftes, dass seinen Erwerbern bei Verwendung darin enthaltener Rabattcoupons bei der Bestellung von Speisen in den teilnehmenden Gaststätten einen Nachlass einräumte, in seinen AGB mit den teilnehmenden Restaurants vorgesehen hatte, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 bei einer Gesamtkappungsgrenze von € 15.000,00 für jeden Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen vertraglich übernommenen Pflichten des jeweiligen Gastwirtes besteht. 

In den Verträgen verpflichtete sich das teilnehmende Restauraunt gegenüber der Herausgeberin des Gutscheinheftes zur Einlösung der Gutscheine verpflichten und erhielt im Gegenzug die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Werbung erhalten.

Das teilnehmende Restaurant hatte sich allerdings trotz laufendem Vertrag geweigert, Gutscheine von Endkunden einzulösen. Daraufhin wurde das Restaurant von der Herausgeberin des Gutscheinheftes auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch genommen.

 

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat entschieden, dass das in en AGB enthaltene Vertragsstrafenversprechen gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Der BGH sieht das Problem der angegriffenen Klausel darin, dass die Vertragsstrafe fällig wird, ohne dass geprüft wird, von welcher Art und welchem Gewicht der die Vertragsstrafe auslösende Vertragsverstoß ist.

Laut BGH soll eine solche Klausel nur dann grundsätzlich zulässig sein, wenn der Pauschalbetrag auch angesichts des typischerweise geringsten Verstoßes noch angemessen ist.

 

Bewertung und Praxishinweis

Die Rechtsprechung des BGH wird zum Thema Vertragsstrafenregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunehmend schärfer.

Mit der aktuellen Entscheidung dürften Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vielzahl von ggf. sogar im Vertrag aufgelisteten Pflichtverletzungen mit einer einheitlichen Vertragsstrafe bewehren, höchst kritisch sein.

Die praktische Umsetzung einer nach der höchst richterlichen Rechtsprechung zulässigen Vertragsstrafe wird in der Praxis zu mannigfaltigen Problemen gerade dann führen, wenn Pflichtverstöße in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eben nicht aufgeführt sind sondern nur allgemeine Verstöße strafbewehrt werden, eine Differenzierung also kaum möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist ggf. anzudenken, Vertragsstrafenregelung bspw.nach dem neuen Hamburger Brauch zu gestalten. Dieses hat den Vorteil, dass die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen durch den Vertragsstrafengläubiger im Einzelfall festgesetzt und zusätzlich aber eine gerichtliche Überprüfung möglich sein wird. Insofern spielt sich ein Streit um die Höhe der Vertragsstrafe dann nur noch im Bereich des „wie“ der Vertragsstrafe ab und kann nicht mehr dazu führen, dass die komplette Vertragsstrafenregelung als solche unwirksam ist, da bekanntlich die Rechtsprechung im Hinblick auf eine unwirksame Vertragsstrafenregelung gerade keine geltungserhaltende Reduktion zulässt.

 

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