JuS Rechtsanwälte – SWISSDESK

Was ist SwissDesk:

Gut beraten – In Deutschland und der Schweiz

Mit SwissDesk stellen wir ein Beratungstool zur Verfügung, das Sie bei rechtlichen Fragen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Deutschland kompetent unterstützt. 

Deutsche Unternehmen erbringen Dienstleistungen in der Schweiz

Die Schweiz ist für deutsche Unternehmen durch die Stärke des Frankens und die hohe Kaufkraft in den vergangenen Monaten zunehmend interessanter geworden. Wer grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten oder sich für öffentliche Aufträge bewerben will, hat dabei Schweizer Vorschriften zu beachten. Wir kennen sie. 

Schweizer Unternehmer und Start-ups vor dem Markteintritt in Deutschland

Deutschland ist für Schweizer Unternehmer ein wichtiger Markt und für Start-ups oft der erste Schritt der Expansion. Ein Markteintritt in Deutschland bietet große Chancen. Wir begleiten Sie dabei.

Wer ist SwissDesk:

Mit Leidenschaft Für Sie

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist eine der größten Wirtschaftskanzleien in Bayerisch-Schwaben mit Sitz im Zentrum von Augsburg. Wir verfügen über einen schweizer Anwalt, sowie deutsche Anwälte in sämtlichen relevanten Bereichen des Wirtschaftsrechts. Der Rechtsanwalt Sascha Leyendecker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Equity Partner, und der Schweizer Rechtsanwalt Reto Finger sind Ihre ersten Ansprechpartner für Fragen zum Swiss Desk.

Sascha Leyendecker, geboren in Bonn (1971)

Studium der Rechtswissenschaften in Bonn, Lausanne (Schweiz), Münster, Augsburg Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (2003) Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (2008) Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (2012) Lehrbeauftragter an der Hochschule Augsburg (seit 2012) div. Referententätigkeiten zu wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und medienrechtlichen Themen. 

Reto Finger, geboren in Bern (1972)

Studium der Rechtswissenschaften in Zürich und Amsterdam (1994-1999) Wissenschaftliche Mitarbeit am Europa Institut der Universität Zürich (2001-2002) Auditor und Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich (2003-2014) Juristischer Sekretär der Härtefallkommission des Kantons Zürich (2013) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (2014) Nebenamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich.

Deutschland – Schweiz

Markteintritt von Deutschen Unternehmern und Start-ups in die Schweiz

Schweiz – Deutschland

Markteintritt von Schweizer Unternehmen und Start-ups in Deutschland

Markteintritt von Deutschen Unternehmern in der Schweiz

Sie erfüllen Dienstleistungen in der Schweiz? – Wir kennen sie gut.

Die derzeitigen politischen Entwicklungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz machen den schweizerischen Wirtschaftsraum für deutsche Unternehmen zunehmend attraktiv. Wer sich für Dienstleistungsaufträge in der Schweiz interessiert und dazu rechtliche Fragen hat, sollte mit uns Kontakt aufnehmen.

A) Meldeverfahren bei Entsendung

Arbeiter, die von deutschen Unternehmen in die Schweiz entsendet werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, acht Tage vor Arbeitsbeginn ihren Einsatz anzumelden. Reine Warenlieferungen ohne Montage fallen dabei nicht unter die Anmeldepflicht. Bei Abgrenzungsfragen oder Fragen, die Ihnen auch www.entsendung.admin.ch nicht beantworten kann, helfen wir Ihnen weiter.

B) Mindestlohn bei der Entsendung

Unternehmer haben nach Art. 2 EntsG den entsandten Arbeitnehmern die Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen (gemäß Art. 360a OR) vorgeschrieben sind. Insbesondere dann, wenn die Mindestlöhne nicht durch Gesamtarbeitsverträge festgeschrieben sind, sind die Abklärung des geltenden Mindestlohnes nicht immer einfach. Falls Sie sich unsicher sind, rufen Sie an.

C) Inkasso in der Schweiz

Wer in der Schweiz Dienstleistungen erbracht hat, will dafür bezahlt werden. Wenn Zahlungen ausstehen, muss sich ein Unternehmer um das Inkasso in einer für ihn unbekannten Rechtsordnung kümmern. Dabei unterscheidet sich das Schweizerische Betreibungsverfahren vom dem Mahnverfahren nach § 688 ff. ZPO. Sollten Sie Forderungen in der Schweiz eintreiben müssen, übernehmen wir das für Sie.

D) Mehrwertsteuer und Fiskalvertretung

Wer in der Schweiz einen Jahresumsatz von mehr als Fr. 100.000 erwirtschaftet, wird mehrwertsteuerpflichtig nach Schweizer Recht. Der Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 8%. Neben einer Bankbürgschaft und einer vierteljährlichen Abrechnung über die zu zahlende Mehrwertsteuer wird auch ein gesetzlicher Fiskalvertreter zu bestellen sein. Zusammen mit unseren Schweizer Partnern beraten wir Sie dazu gerne und übernehmen auch Ihre Fiskalvertretung.

E) Einfuhrumsatzsteuer

Wer Gegenstände in die Schweiz einführt (und dort beispielsweise verbaut) muss neben Zöllen gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung auch eine Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 8% erbringen. Je nachdem, ob der deutsche Unternehmer in der Schweiz bereits mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die zu erbringende Arbeitsleistung bei der Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigen oder nicht. Sofern ihnen die Schweizer Zolldirektion nicht mehr weiterhelfen kann (www.zoll.admin.ch), tun wir es.

F) Unternehmensnachfolge

Eine Unternehmensnachfolge muss von langer Hand geplant werden. Gemäß einer Studie des Institutes für Mittelstand Bonn stehen allein in Bayern und Baden-Württemberg über 30.000 Familienunternehmen vor der Nachfolgeregelung. Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in den meisten Kantonen eröffnen sich hier zusätzliche Möglichkeiten. Falls Sie dazu mehr wissen wollen, erkundigen Sie sich bei uns.

G) Kostengünstige Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen in der Schweiz

Vor dem MoMiG war nach Art. 11 EGBGB entschieden, dass die (meist wesentlich kostengünstigere) Beurkundung in der Schweiz möglich war. Nach einer Phase der Ungewissheit, ob die Beurkundung in der Schweiz auch nach der Einführung des MoMiG möglich sein soll (dagegen: LG Frankfurt, ZIP 2010, 88; dafür: OLG München, ZIP 2013, 458) hat der BGH nun entschieden, dass Beurkundungen in Basel den Anforderungen deutscher Handelsregister genügen. Noch Fragen? Fragen Sie uns.

H) Öffentliche Ausschreibungen

Durch die Zugehörigkeit der Schweiz zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ist es deutschen Unternehmern für Aufträge oberhalb eines bestimmten Wertes grundsätzlich möglich, sich bei der Bewerbung öffentlicher Aufträge mitzubewerben. Das Auftragsvolumen ist enorm. Bis 2030 sind Investitionen von bis zu 170 Milliarden Schweizer Franken in die nationalen Infrastrukturen vorgesehen (Straßen, Schienen, Gebäude, Flughäfen, Energie, Telekommunikation etc.). Die Ausschreibungen werden in offenen und selektiven Verfahren bekannt gemacht (teilweise auf www.simap.ch). Für weiterführende Informationen zu Vergabegrundsätzen oder Vergabearten oder praktischen bzw. rechtlichen Fragen zu Ihrem Angebot stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Markteintritt von Schweizer Unternehmen und Start-ups in Deutschland

Willkommen in Deutschland – Wir begleiten Sie gerne

Ein Deutschland-Entry oder die Verlagerung einer Produktionsstätte will gut vorbereitet sein. Mit über 80 Millionen Einwohnern, einer im europäischen Vergleich hohen Kaufkraft sowie einer gemeinsamen Sprache ist der deutsche Markt aus gutem Grund für Schweizer Unternehmer oft der erste Schritt. Zu einem erfolgreichen Entry gehören auch rechtliche Überlegungen. Wir verfügen über erfahrene Fachanwälte in Ihrem Zielmarkt.

A) Gesellschaftsgründungen, Aufbau einer Konzernstruktur

Wer eine Gesellschafts- und Vertriebsstruktur aus der Schweiz in Deutschland aufbauen will, muss sich Gedanken zu den für ihn passenden Gesellschaftsstrukturen machen. Neben der richtigen Gesellschaftsform in Deutschland sind auch Haftungsfragen zu klären, laufende Kosten zu eruieren und steuerrechtliche Überlegungen anzustellen. Wer seine Gesellschafts- bzw. Konzernstruktur vor dem Entry nicht sorgfältig plant, wird später wegen des falschen Kleides Ärger haben. Wir helfen Ihnen, diesbezüglich Fehler zu vermeiden.

B) Aufbau einer Vertriebsstruktur

In Deutschland ist das Vertriebsrecht maßgeblich von der EU-Richtlinie zum Vertriebshändler (86/653/EWG) geprägt und mit der Revision von § 84 ff HGB für Deutschland bereits umgesetzt, wobei in Deutschland die Richtlinie analog auch für den Vertragshändler sowie das Franchising gilt. Das Vertriebsrecht unterscheidet sich wesentlich vom Schweizer Recht. Zwingende Bestimmungen zu Prämienregelungen und Ausgleichsansprüchen müssen beachtet werden. Ansonsten drohen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt, die den Erfolg jedes Deutschland-Entries infrage stellen. Fragen Sie uns.

C) Steuerrechtliche Überlegungen

Ein Markteintritt in Deutschland ist immer auch unter steuerrechtlichen Aspekten zu prüfen. Ziel muss es sein, die Chancen für einen erfolgreichen Start in Deutschland nicht durch eine unvorsichtige Steuerplanung zu gefährden. Neben Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen können auch Überlegungen zu den richtigen Warenflüssen und Verrechnungspreisen zielführend sein. Zusammen mit unseren steuerrechtlichen Partnern im Steuerrecht beraten wir Sie auch in diesem Bereich.

D) Domain- und Markenrechte

Um Planungssicherheit zu erlangen, lohnt es sich, lange vor dem Entry Fragen zu den Domain- und Markenrechten zu klären. Marken können gemäß dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (MMP) in ein internationales bzw. EU-Register eingetragen und geschützt werden. Gleichzeitig oder stattdessen kann im jeweiligen Land die Marke auch national geschützt werden. Die Fristen sind kürzer (drei Monate für Deutschland). Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die beiden Anträge parallel zu stellen. Falls Sie Fragen zu Domain- und Markenrechten haben, stellen Sie diese frühzeitig.

E) Online-Shops

Wer in Deutschland über das Internet Produkte vertreibt, hat seinen Webshop deutschen bzw. europäischen Vorschriften anzupassen. Nach § 4 Nr. 11 UWG führt die Nichtbeachtung von Marktverhaltensregeln zu Wettberwerbsverstößen. Rechtsverletzungen können zu langwierigen, schwierig zu beherrschenden und kostspieligen Abmahnungsverfahren (nach § 12 ff. D-UWG) führen. Anzupassen sind beispielsweise die allgemeinen Nutzungsbestimmungen, die Widerrufsregelungen, E-Mail Newsletter, Rückgaberechte, Haftungsausschlüsse, Bestimmungen zu den Preisangaben und Impressumsvorschriften. Vermeiden Sie es, in Deutschland abgemahnt zu werden. Wir helfen Ihnen dabei.

F) Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachtet werden. Nach dem BDSG gelten besondere Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von Cookies, der Datenübermittlung an Dritte, der Datenerhebung über Online-Formulare, Einsatz von Verschlüsselungstechniken etc. Hinzukommt, dass nach dem deutschen Datenschutzrecht ab einer gewissen Mitarbeiterzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestimmen ist (§ 4f Abs. 1 f. BDSG). Schützen Sie Ihre Daten. Wir schützen mit.

G) Auslagerung der Produktion nach Deutschland

Im Januar 2015 hat die Nationalbank die Frankenbindung an den Euro aufgegeben. Das hat zu einer Stärkung der Schweizer Währung geführt. Auch andere Ereignisse wie die Verschuldung Griechenlands oder die Ukrainekrise lassen derzeit den Franken attraktiv erscheinen. Der Druck auf die Marge ist groß. Eine vorübergehende Auslagerung von Produktionsstätten nach Deutschland kann bis zur Stabilisierung der Währungsturbulenzen Abhilfe schaffen. Wenn Sie für Ihren KMU-Betrieb diesen Schritt prüfen wollen, übernehmen wir die dafür notwendigen rechtlichen Abklärungen.