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24. März 2022

Nachlassplanung durch Stiftung. Wie funktioniert das?

Für eine langfristige Gestaltung von Familienvermögen werden immer wieder Stiftungen empfohlen. Insbesondere kann die Errichtung einer Familienstiftung sinnvoll sein. Ob eine Stiftung für Sie in Betracht kommen kann, ob eine bestimmtes Mindestkapital vorhanden sein muss und wie Sie Immobilien in die Stiftung einbringen, erfahren Sie im nachstehen- den Artikel. 
Rechtsanwalt Erbrecht Augsburg

1. Wann kommt eine Stiftung überhaupt in Betracht? 

Stiftungen können sinnvolle Gestaltungen der lebzeitigen Erbfolgegestaltung darstellen. Zur ersten Einordnung sind nachstehende Grundkenntnisse bezüglich Stiftungen notwendig. Anwalt Erbrecht Augsburg 

Die rechtsfähige Stiftung ist eine auf Dauer angelegte und der Verfolgung eines bestimmten Zwecks gewidmete Zusammenfassung von Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Daneben gibt es unselbständige Stiftungen, die auf schuld- oder erbrechtlicher Gestaltung beruhen und eine rechtsfähige Stiftung nachahmen und gerade keine juristischen Personen sind.

Das Vermögen der rechtsfähigen Stiftung darf in seiner Substanz, abgesehen von der Verbrauchsstiftung, nicht angegriffen werden. Es gilt der Grundsatz der Vermögenserhaltung. Das Vermögen ist zugriffssicher festzulegen.

Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer aus § 1 Nr. 4 ErbStG. Die Steuer fällt wiederkehrend in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung.

Es gibt typischerweise drei Hauptgruppen von Motiven für die Errichtung von Stiftungen:

  • Gemeinnützige und mildtätige Motive
  • Die Aufrechterhaltung eines (Familien-)Unternehmens und die Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • Die langfristige finanzielle Absicherung der Familie Erbrecht Rechtsanwalt Augsburg
Die Motive spiegeln sich in der Stiftungssatzung wieder. Die Stiftungssatzung ist die Grundordnung der Stiftung und bindet die Stiftungsorgane grundsätzlich unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen.
 
Stiftungen sind demnach gut geeignet, Familienvermögen und Familienangehörige, auch nachfolgende Generationen, abzusichern. Sie sind allerdings auch aufgrund der Bindungswirkung wenig flexibel und wegen der fortwährenden Besteuerung nicht primär geeignet, um Steuern zu sparen. Die Begünstigten einer Familienstiftung erben dabei kein Vermögen, sondern erhalten wiederkehrende Ausschüttungen. Fragen Sie einen Fachanwalt Erbrecht Augsburg zu rechtlichen Problemen im Erbrecht.

2. Ist ein festgelegtes Mindestkapital notwendig?

Eine gesetzliche Mindestkapitalausstattung wie beispielsweise bei der GmbH ist bei der Stiftung nicht vorgegeben. Fachanwalt Erbrecht Augsburg

Allerdings ist für die Anerkennung der Stiftung notwendig, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks insbesondere durch eine ausreichende Kapitalausstattung gesichert ist, § 80 Abs.2 Satz 1 BGB. Dies gilt ebenso für die Verbrauchsstiftung, § 80 Abs. 2 BGB. Die Erträge einer Stiftung werden aus ihrem Vermögen erwirtschaftet, bspw. aus Mieteinnahmen. Die Behörden fordern regelmäßig ein Mindestkapital von 50.000,- €.

Die Frage nach der Größenordnung hängt damit maßgeblich vom verfolgten Zweck ab. Ist Zweck beispielsweise die Absicherung von Familienmitgliedern ist mindestens ein siebenstelliger Betrag empfehlenswert, um eine nennenswerte Absicherung zu erreichen. Unser Fachanwalt Erbrecht Augsburg berät Sie.

Rechtsanwalt Erbrecht Augsburg

3. Wie bringe ich Immobilien in die Stiftung ein?

Bei der rechtsfähigen Stiftung erfolgt die Einbringung von Immobilien wie bei der Einbringung in andere juristische Personen. Der Stifter überträgt entweder Vermögen in Form von Immobilien auf die Stiftung oder überträgt lediglich Vermögen, welches anschließend zum Erwerb von Immobilien verwendet wird, §§ 82, 83 BGB

Hierbei ist aber eine Besonderheit zu beachten:

Die Grundlage einer Stiftung ist das sogenannte Stiftungsgeschäft. Dies stellt die Willenserklärung des Stifters dar, eine Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen zu stiften und bedarf grundsätzlich der Schriftform, § 81 Abs.1 BGB. Verpflichtet sich der Stifter aber bereits im Rahmen der Stiftungserklärung, bestimmte Immobilien zu übertragen, so ist die notarielle Beurkundung erforderlich, § 311b BGB.

Aufgrund der Komplexität in zivilrechtlicher wie auch in steuerrechtlicher Hinsicht sowie wegen des Umfangs der Gestaltungsmöglichkeiten ist eine anwaltliche und steuerrechtliche Beratung zu empfehlen.

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Der Autor: Rechtsanwalt Alexander Katzameyer

RA-Alexander-Katzameyer-Jus-Kanzlei Anwalt Augsburg Jus Kanzlei
Alexander Katzamayer

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