Stiftungen können sinnvolle Gestaltungen der lebzeitigen Erbfolgegestaltung darstellen. Zur ersten Einordnung sind nachstehende Grundkenntnisse bezüglich Stiftungen notwendig. Anwalt Erbrecht Augsburg
Die rechtsfähige Stiftung ist eine auf Dauer angelegte und der Verfolgung eines bestimmten Zwecks gewidmete Zusammenfassung von Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Daneben gibt es unselbständige Stiftungen, die auf schuld- oder erbrechtlicher Gestaltung beruhen und eine rechtsfähige Stiftung nachahmen und gerade keine juristischen Personen sind.
Das Vermögen der rechtsfähigen Stiftung darf in seiner Substanz, abgesehen von der Verbrauchsstiftung, nicht angegriffen werden. Es gilt der Grundsatz der Vermögenserhaltung. Das Vermögen ist zugriffssicher festzulegen.
Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer aus § 1 Nr. 4 ErbStG. Die Steuer fällt wiederkehrend in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung.
Es gibt typischerweise drei Hauptgruppen von Motiven für die Errichtung von Stiftungen:
- Gemeinnützige und mildtätige Motive
- Die Aufrechterhaltung eines (Familien-)Unternehmens und die Sicherung der Unternehmensnachfolge
- Die langfristige finanzielle Absicherung der Familie Erbrecht Rechtsanwalt Augsburg
Die Motive spiegeln sich in der Stiftungssatzung wieder. Die Stiftungssatzung ist die Grundordnung der Stiftung und bindet die Stiftungsorgane grundsätzlich unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen.
Stiftungen sind demnach gut geeignet, Familienvermögen und Familienangehörige, auch nachfolgende Generationen, abzusichern. Sie sind allerdings auch aufgrund der Bindungswirkung wenig flexibel und wegen der fortwährenden Besteuerung nicht primär geeignet, um Steuern zu sparen. Die Begünstigten einer Familienstiftung erben dabei kein Vermögen, sondern erhalten wiederkehrende Ausschüttungen. Fragen Sie einen Fachanwalt Erbrecht Augsburg zu rechtlichen Problemen im Erbrecht.
2. Ist ein festgelegtes Mindestkapital notwendig?
Eine gesetzliche Mindestkapitalausstattung wie beispielsweise bei der GmbH ist bei der Stiftung nicht vorgegeben. Fachanwalt Erbrecht Augsburg
Allerdings ist für die Anerkennung der Stiftung notwendig, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks insbesondere durch eine ausreichende Kapitalausstattung gesichert ist, § 80 Abs.2 Satz 1 BGB. Dies gilt ebenso für die Verbrauchsstiftung, § 80 Abs. 2 BGB. Die Erträge einer Stiftung werden aus ihrem Vermögen erwirtschaftet, bspw. aus Mieteinnahmen. Die Behörden fordern regelmäßig ein Mindestkapital von 50.000,- €.
Die Frage nach der Größenordnung hängt damit maßgeblich vom verfolgten Zweck ab. Ist Zweck beispielsweise die Absicherung von Familienmitgliedern ist mindestens ein siebenstelliger Betrag empfehlenswert, um eine nennenswerte Absicherung zu erreichen. Unser Fachanwalt Erbrecht Augsburg berät Sie.