Die Leistung der Architekten wird immer wieder als ein sog. „dynamischer Planungsprozess“ beschrieben. Dies hat durchaus seine Richtigkeit, denn erst das umfangreiche Informationsgespräch mit dem Bauherren und eine genaue gemeinsame Bedarfsplanung definiert hier letztendlich das Planungsziel. Auch kann der Bauherr in dieses einmal definierte Planungsziel durch spätere Änderungswünsche auf der schuldrechtlichen Vertragsebene immer wieder eingreifen. Dem Architekt obliegt dann nach einhelliger Rechtsmeinung - soweit ihm die Leistungserbringung unter technischen und betrieblichen Gesichtspunkten zumutbar ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte - infolge dieser neuen, geänderten Bauherrenvorgaben die Korrektur und die Optimierung des bisherigen Planungsablaufs.
Fälschlicherweise werden dann aber regelmäßig dem Architekten gegenüber die ihm hieraus zustehenden Honorarzusatzansprüche mit dem Argument des dynamischen Planungsablaufs „an sich“ verweigert. Dies ist falsch und sollte von planerischer Seite so nicht akzeptiert werden. Bereits nach der Vorgängerfassung der HOAI (§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 5, 10 HOAI 2009) war es möglich derartige Mehrvergütungsansprüche wegen vom Bauherren nach Vertragsschluss geänderter Leistungsziele und/oder verändertem Leistungsumfang zu beanspruchen. Die in der Fassung der HOAI 2009 zur Verfügung gestanden Anspruchsgrundlagen für eine Mehrvergütung des Planerhonorars wurden mit der HOAI 2013 noch einmal optimiert.
Es steht nunmehr nur noch eine einzige Vorschrift, nämlich § 10 HOAI 2013 als „Generalklausel“, für die Nachtragsgenerierung des Planers zur Verfügung. § 10 Abs. 1 HOAI 2013 regelt hierbei die Fälle der geänderten oder zusätzlichen Leistung. § 10 Abs. 2 HOAI betrifft sämtliche Fälle der Wiederholung von Grundleistungen. Das in beiden Absätzen des § 10 HOAI 2013 benannte Schriftformerfordernis stellt nach einhelliger Rechtsmeinung keine Anspruchsvoraussetzung für die Honorardurchsetzung dar. Auch eine mündlich getroffene Vereinbarung über das anfallende und zu bezahlende Zusatzhonorar zwischen Architekt und Auftraggeber ist rechtswirksam. Verweigert der Auftraggeber eine Vereinbarung über das zustehende Nachtragshonorar, kann das Nachtragshonorar gerichtlich geltend gemacht werden. Das richterliche Urteil ersetzt das Vereinbarungserfordernis des § 10 HOAI.
Soweit die Parteien eine Anpassung des Honorars im Wege einer Nachtragsvereinbarung einmal getroffen haben, erfordert dieses Zusatzhonorar dann eine zweigliedrige Abrechnung im Rahmen der Schlussrechnungslegung, da nur die vom geänderten bzw. wiederholten Leistungsumfang betroffenen Grundleistungen dem zusätzlichen Honoraranspruch unterliegen.
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Autor: Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 18 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).