FAQ zum Markenrecht

Wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt, hat der Markeninhaber mehrere Ansprüche gegen den Verletzer:

Unterlassungsanspruch: Der Markeninhaber kann vom Verletzer verlangen, dass dieser die rechtswidrige Nutzung des Zeichens einstellt und für die Zukunft unterlässt. Zur Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr hat der Markeninhaber daher einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darin verpflichtet sich der Verletzer, die unberechtigte Benutzung des betreffenden Zeichens (Marke) künftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Markeninhaber zu zahlen. Gibt der Verletzer die Unterlassungserklärung nicht ab, kann dieser Anspruch im Wege der Unterlassungsklage oder auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Schnellverfahren, das es dem Markeninhaber ermöglicht, seinen Unterlassungsanspruch möglichst schnell und gegebenenfalls auch ohne mündliche Verhandlung durchzusetzen. Sie wird häufig innerhalb weniger Tage erlassen.

Schadensersatzanspruch: Neben dem Unterlassungsanspruch kann der Markeninhaber auch Schadensersatz verlangen. Der Schaden kann auf drei verschiedene Arten berechnet werden: 1. durch Berechnung des durch die Verletzung entstandenen Schadens, insbesondere des entgangenen Gewinns des Markeninhabers, 2. durch Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung der Marke erzielt hat, oder 3. durch eine fiktive Lizenzgebühr, die der Verletzer bei rechtmäßiger Benutzung der Marke hätte entrichten müssen. Am häufigsten wird der Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet.

Auskunftsanspruch: Um den Schadensersatzanspruch genau beziffern zu können, hat der Markeninhaber gegen den Verletzer einen Anspruch auf Auskunft über alle Angaben, die zur Berechnung des Schadens erforderlich sind. Dazu gehören grds.  Einkaufspreise, Gestehungskosten, Liefermengen und Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Art und Umfang der Werbung. Darüber hinaus kann der Markeninhaber Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der verletzenden Ware/Dienstleistung verlangen.

Vernichtungsanspruch: Der Markeninhaber kann auch verlangen, dass alle rechtsverletzenden Produkte, Werbematerialien oder sonstige Gegenstände, die das verletzte Zeichen tragen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

Im Markenrecht variieren die Streitwerte bei markenrechtlichen Abmahnungen erheblich, abhängig von der Bedeutung der Marke und der Schwere des Verstoßes. Durchschnittlich liegt der Streitwert bei markenrechtlichen Abmahnungen zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Bei besonders bekannten Marken oder schwerwiegenden Verstößen kann der Streitwert jedoch deutlich höher ausfallen. Diese Bemessung dient als Grundlage zur Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Je höher der Streitwert, desto höher die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, was die Kosten einer markenrechtlichen Auseinandersetzung erheblich beeinflussen kann.

Bei einer Markenrechtsverletzung sind verschiedene Fristen zu beachten, die sowohl für den Abgemahnten als auch für den Abmahnenden relevant sein können:

Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung

In der Regel setzt der Abmahnende eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Frist ist oft kurz bemessen, meist zwischen einer Woche und zehn Tagen, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden.

Wenn die gesetzte Frist nicht eingehalten wird und keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahnende eine Unterlassungsklage erheben oder eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen, um die Markenrechtsverletzung schnell zu unterbinden. Dies kann zu erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abgemahnten führen.

Frist zur Zahlung der Abmahnkosten

In der Regel wird in der Abmahnung auch die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten gefordert, die innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen sind.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, kann der Abmahnende die Kosten gerichtlich geltend machen, was ebenfalls zu weiteren Kosten und gegebenenfalls zu einer Verurteilung des Abgemahnten führt.

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