Als spezialisierte Anwälte für Gesellschaftsrecht bieten JuS Rechtsanwälte aus Augsburg bieten wir unseren Mandanten umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Gesellschaftsrechts. Wir begleiten Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer – auch zusammen mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der HBPlus-Gruppe – bei der Gründung, Umstrukturierung, dem Kauf im Rahmen von Share- und Asset-Deals und auch Liquidation von Gesellschaften. Unser Leistungsspektrum umfasst die Erstellung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen, die Gestaltung von Gesellschafterbeschlüssen, die Durchführung von Kapitalmaßnahmen, die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen und von Gesellschaftsbeschlüssen sowie die Lösung von Streitigkeiten innerhalb des Gesellschafterkreises. Wir legen großen Wert auf eine individuelle und praxisorientierte Beratung, um die rechtlichen Interessen unserer Mandanten bestmöglich zu schützen. Unsere langjährige Erfahrung und unser fundiertes Fachwissen ermöglichen es uns, maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die den spezifischen Anforderungen unserer Mandanten gerecht werden. Wenn nötig begleiten wir unsere Mandaten zu streitigen Gesellschafterversammlungen und übernehmen die gerichtliche Durchsetzung der berechtigten Ansprüche unserer Mandanten.
Kapitalgesellschaften
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland am häufigsten betriebene Form der Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Ihr grundlegendes Merkmal ist die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter. Dies bedeutet, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist. Wenn die GmbH Schulden hat oder in Rechtsstreitigkeiten verwickelt ist, haften die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer jeweilig erbrachte Einlage am Stammkapital. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter ist in der Regel geschützt. Die Gründung einer GmbH erfordert die Einbringung eines Mindeststammkapitals, das derzeit 25.000 Euro beträgt. Dieses Kapital dient als finanzielle Grundlage für die Gesellschaft und muss bei der Gründung zur Verfügung stehen. Die Gesellschafter sind Inhaber von Anteilen am Stammkapital der GmbH. Als juristische Person ist die GmbH in das Handelsregister eingetragen. Ihre Gründung, bestimmte Gesellschafterbeschlüsse und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Geschäftsanteilen) unterliegen der notariellen Beurkundung. Die GmbH wird durch Geschäftsführer geleitet, die die täglichen Geschäfte der Gesellschaft führen. Die Gesellschafter haben in der Regel das Recht, die Geschäftsführung zu bestellen und abzuberufen. Die GmbH ist verpflichtet, Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gemäß den deutschen Handelsgesetzen zu erfüllen. Dies umfasst die regelmäßige Buchführung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Veröffentlichung dieser Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger und ggf. auch Anzeigen zum Transparenzregister. Insgesamt bietet die GmbH als Rechtsform den Vorteil der beschränkten Haftung, was für Gesellschafter eine attraktive Sicherheitsvorkehrung darstellt. Die Gründung und Führung einer GmbH erfordert jedoch sorgfältige rechtliche Planung und Compliance. Wir beraten unsere Mandanten zunächst bei der Gesellschaftsgründung, indem wir den eine auf die Bedürfnisse der Mandanten abgestimmten Gesellschaftsvertrag entwerfen. Eine unklare Formulierung in der Satzung kann zu Missverständnissen und Konflikten führen. Die Satzung sollte präzise und eindeutig sein, um Interpretationsprobleme zu vermeiden. Wenn wichtige Bestimmungen oder Regelungen in der Satzung fehlen oder unvollständig sind, kann dies zu Unsicherheiten und rechtlichen Schwierigkeiten führen. Beispielsweise müssen Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, Gewinnverteilung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung sowie zur Gesellschafterversammlung klar und umfassend festgehalten werden. Insbesondere bei der Durchführung von Gesellschafterversammlungen ist angezeigt, dass diese nicht nur am Ort der Gesellschaft, sondern auch an anderen Orten und in anderer als der Präsenzform stattfinden kann. Mit nicht mehr zeitgemäßen Regelungen sehen wir uns häufig im Rahmen eines Gesellschafterstreits auf Basis einer veralteten Satzung konfrontiert: Veraltete oder nicht (mehr) rechtkonforme Regelungen wie beispielsweise eine unwirksame Abfindungsregelung im Ausscheidensfall können rechtliche Probleme verursachen. Bestimmungen in der Satzung, die gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, können für ungültig erklärt werden. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Satzung den gesetzlichen Rahmen einhält. Wenn die Satzung einer GmbH keine klaren Bestimmungen für die Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten enthält, können Konflikte zwischen den Gesellschaftern schwerwiegender werden. Die Satzung sollte Mechanismen für die Streitbeilegung und die Einziehung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen in solchen Fällen vorsehen. Denn eines ist sicher: „Ein Unternehmen, dass im Rahmen eines Gesellschafterstreits wertvoller wird, muss noch gegründet werden“ Eine mangelnde Planung bezüglich des Stammkapitals und der Einzahlungen kann zu finanziellen Problemen führen. Die Satzung sollte klare Bestimmungen zur Kapitalstruktur und den Einzahlungsverpflichtungen der Gesellschafter enthalten. In der Krise beraten wir auch zu Maßnahmen des Kapitalerhalts, zu Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritten zur Insolvenzvermeidung, Eine zu starre Satzung kann die Anpassung an veränderte Geschäftsanforderungen oder neue Gegebenheiten erschweren. Die Satzung sollte ausreichende Flexibilität bieten, um auf Änderungen reagieren zu können. Die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer sollten in der Satzung klar geregelt sein, um Kompetenzstreitigkeiten zu verhindern. Die Art und Weise, wie Gewinne in der GmbH verteilt werden, kann zu Unzufriedenheit im Gesellschafterkreis führen. Die Satzung sollte faire und ausgewogene Regelungen für die Gewinnverteilung festlegen. Hier gilt es ggf. die Rechte von Miderheitsgesellschaftern zu schätzen, die durch regelmäßige Thesaurierungsbeschlüsse der Mehrheit keine Gewinnausschüttungen erhalten.Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG):
Die UG stellt eine Sonderform der GmbH dar. Sie wird umgangssprachlich auch als „kleine GmbH“ bezeichnet. Ein entscheidender Unterschied zwischen der UG und der GmbH liegt im Mindestkapital. Für die Gründung einer UG ist lediglich ein Mindeststammkapital von 1 Euro erforderlich. Dies ermöglicht es Gründern, mit relativ geringem Eigenkapital zu starten. Gleichwohl ist ein solches Mindestkapital zwar rechtlich möglich, jedoch nicht empfehlenswert, da schon bei satzungsrechtlicher Übernahme der Gründungskosten theoretisch sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste. Unter € 1.500 sollte das Stammkapital der UG daher nicht betragen. Zu beachten ist, dass Gewinne der UG sukzessive teilweise ihrem Stammkapital zuzubuchen sind. Das Ziel der UG ist also, irgendwann eine GmbH zu werden. Die UG muss den Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Firmennamen führen, um auf die beschränkte Haftung hinzuweisen. Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter der UG nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haftbar. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter ist in der Regel geschützt. Der Hauptunterschied zwischen einer UG und einer GmbH liegt also in den Anforderungen an das Mindestkapital und der damit verbundenen Flexibilität. Die UG ermöglicht es Gründern, mit sehr geringem Eigenkapital zu starten, während die GmbH eine höhere Kapitalausstattung erfordert. Beide Rechtsformen bieten jedoch die Vorteile der beschränkten Haftung und sind in Deutschland weit verbreitet. Die Wahl zwischen UG und GmbH hängt von den individuellen finanziellen und geschäftlichen Anforderungen ab.Aktiengesellschaft (AG)
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist. Sie kann börsennotiert oder nicht-börsennotiert sein. Die Gründung einer nicht börsennotierten AG erfordert die Einrichtung eines Mindestgrundkapitals, das in Aktien aufgeteilt ist. Dieses Kapital muss zu Beginn der Gründung vollständig eingezahlt werden, und es beträgt mindestens 50.000 Euro. Die Aktien sind Wertpapiere, die Anteile am Grundkapital der AG repräsentieren und den Aktionären gehören. Die AG hat verschiedene Organe, darunter den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung der Aktionäre. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Vertretung der AG verantwortlich, während der Aufsichtsrat die Geschäftsführung überwacht. Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ, in dem die Aktionäre wichtige Entscheidungen treffen, wie die Wahl der Vorstandsmitglieder oder die Gewinnverwendung. Die Haftung der Aktionäre auf ihre Einlagen beschränkt ist. Das persönliche Vermögen der Aktionäre ist daher in der Regel vor den Schulden und Verbindlichkeiten der AG geschützt. Eine Nachschusspflicht existiert nicht. Die Gewinnverteilung erfolgt nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln und kann auf verschiedene Weisen gestaltet werden. In der Regel erhalten die Aktionäre Dividenden, die aufgrund der erzielten Gewinne ausgeschüttet werden. Im Gegensatz zur börsennotierten AG werden die Aktien einer nicht börsennotierten AG nicht öffentlich an einer Börse gehandelt. Dies bedeutet, dass der Handel mit den Aktien auf einen begrenzten Kreis von Aktionären beschränkt ist und nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Interessant ist, dass die Übertragung von Aktien im Gegensatz zur GmbH ohne notarielle Beurkundung möglich ist, was der AG in dieser Hinsicht eine höhere Flexibilität einräumt. Nicht börsennotierte AGs werden oft von mittelständischen Unternehmen als Gesellschaftsform gewählt gewählt, um das Eigenkapital zu strukturieren und Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen. Diese Unternehmensform bietet Flexibilität in Bezug auf die Beteiligung von Investoren und ermöglicht es, das Unternehmen zu vergrößern, ohne an die strengen Vorschriften und Transparenzanforderungen einer börsennotierten AG gebunden zu sein. Die Gründung und Führung einer nicht börsennotierten AG erfordert eine sorgfältige rechtliche Planung und Beratung, um die Interessen der Aktionäre und die rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Rechtsanwälte spielen oft eine wichtige Rolle bei der Gründung und laufenden rechtlichen Beratung, insbesondere der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen und Hauptversammlungsbeschlüssen.Unsere Tätigkeitsfelder umfassen folgende Aufgabestellungen:
Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen
Vertretung im Gesellschafterstreit
Betreuung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen
Beratung von Aufsichtsgremien
Rechtliche Compliance-Beratung
Existenzgründungsberatung
Personen(handels)gesellschaften
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine besondere Form einer Personengesellschaft nach deutschem Recht. An der KG zwei Arten von Gesellschaftern beteiligt: die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) und die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten). Dieses besondere Merkmal macht die KG zu einer hybriden Gesellschaftsform, die Elemente von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften kombiniert.
Die persönlich haftenden Gesellschafter, die Komplementäre, sind für die Geschäftsführung und Leitung der KG verantwortlich. Sie haben volle Kontrolle über das Unternehmen und sind unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG neben der Kg selbst als Gesamtschuldner haftbar. Diese unbeschränkte Haftung bedeutet, dass die Komplementäre ein erhebliches persönliches Risiko eingehen.
Im Gegensatz dazu sind die beschränkt haftenden Gesellschafter, die Kommanditisten, nicht in die Geschäftsführung involviert und haben keine aktive Rolle im Tagesgeschäft der KG. Ihre Haftung ist auf ihre Einlagen in die KG beschränkt, was bedeutet, dass sie nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage haften und ihr persönliches Vermögen geschützt ist. Die Höhe der sog. Hafteinlage wird in das Handelsregister eingetragen.
Die KG wird durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Organisation und das Management der Gesellschaft festlegt. Dieser Vertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden, um die Interessen aller Gesellschafter angemessen zu berücksichtigen. Auch hier gilt – wie bei allen Gesellschaftsformen -, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrages aktuell zu halten und an die Bedürfnisse der Gesellschafter anzupassen sind. Da der Gesellschaftsvertrag eine KG weder notariell noch überhaupt schriftlich gefasst werden muss, sind Probleme in dieser Gesellschaftsform vorprogrammiert. Denn Fragen wie und in welcher Form eine Gesellschafterversammlung stattzufinden hat, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters zu regeln und dieser abzufinden ist, ist dann ungeregelt und eröffnet erhebliche Risiken für alles Beteiligten, die nicht selten den Niedergang des Unternehmens zur Folge haben.
Die KG bietet einige Vorteile, darunter die Kombination von Kapital und Management, beschränkte Haftung für Kommanditisten und steuerliche Flexibilität. Diese Struktur kann insbesondere für Investoren attraktiv sein, die Kapital bereitstellen möchten, ohne sich aktiv am Geschäftsbetrieb zu beteiligen. Dennoch gibt es auch Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter.
Eine GmbH & Co. KG ist eine spezielle Form der KG. Diese Gesellschaftsform kombiniert Elemente einer GmbH und einer KG; sie bietet einige Vorteile in Bezug auf die persönliche Haftung und Organisationsstruktur.
Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern:
Die Komplementär-GmbH: Die GmbH fungiert als persönlich haftender Gesellschafter, ähnlich wie bei einer herkömmlichen KG. Die GmbH übernimmt die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Die Haftung der GmbH ist unbeschränkt, was bedeutet, dass sie für die Schulden und Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Dadurch, dass aber die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, erfolgt keine Durchgriffshaftung auf ihre Gesellschafter. Wird also bspw. der grds. unbegrenzt persönlich haftende Komplementär Gesellschafter eine GmbH, die dann Komplementärin einer GmbH & Co. KG wird, dann ist seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG begrenzt auf seine Stammeinlage der Komplementär GmbH.
Wie bei jeder KG gibt es auch hier die beschränkt haftenden Kommanditisten. Ihre Haftung ist auf ihre Einlagen in die GmbH & Co. KG beschränkt, ähnlich wie bei einer herkömmlichen KG.
Die besondere Struktur der GmbH & Co. KG bietet einige Vorteile:
Die GmbH & Co. KG kann steuerliche Vorteile bieten, da die Gewinne steuerlich transparent sind und direkt an die Gesellschafter weitergegeben werden. Dies kann unter bestimmten Umständen günstiger sein als die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Die GmbH als Komplementärin ermöglicht es, das Unternehmen aktiv zu führen und zu lenken, während die Kommanditisten eher passive Investoren sind. Dies bietet Organisationsflexibilität und die Möglichkeit, Kapital von Investoren anzuziehen, ohne diesen ein Mitspracherecht in der Geschäftsführung einzuräumen.
Die GmbH & Co. KG eignet sich besonders gut für mittelständische Unternehmen und Investitionsprojekte, bei denen eine klare Trennung zwischen aktiven Unternehmensführern (GmbH) und passiven Investoren (Kommanditisten) gewünscht wird. Die Struktur bietet Haftungsbeschränkungen und steuerliche Vorteile, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Beratung, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die Interessen aller Gesellschafter angemessen zu berücksichtigen. Bei bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags und der rechtlichen Compliance unterstützen wir unsere Mandanten gerne.
Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine traditionelle Form einer Personengesellschaft nach deutschem Recht. Als Rechtsanwalt erkläre ich gerne, was eine OHG aus juristischer Sicht bedeutet:
Die OHG ist eine Rechtsform für Unternehmen, bei der zwei oder mehr Personen, auch natürliche oder juristische Personen, zusammenkommen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die OHG ist eine der ältesten Formen der Unternehmensorganisation und ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Hier sind einige wichtige Merkmale und Aspekte einer OHG:
Die OHG ist eine Personengesellschaft, was bedeutet, dass die Gesellschafter persönlich am Unternehmen beteiligt sind und die Geschäftsführung und das Management gemeinsam übernehmen. Eines der wesentlichen Merkmale der OHG ist die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten der OHG haften. Diese Haftung kann ein erhebliches persönliches Risiko darstellen.
Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln. In der Regel werden Gewinne und Verluste nach dem Anteil der Gesellschafter am Stammkapital verteilt. Alle Gesellschafter sind in der Regel zur Vertretung der OHG berechtigt und können im Namen der Gesellschaft Verträge abschließen und Entscheidungen treffen. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag eine beschränkte Vertretungsbefugnis für einzelne Gesellschafter festzulegen.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie die Organisation der OHG werden im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Dieser Vertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden, um die Interessen aller Gesellschafter angemessen zu berücksichtigen. Die OHG ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Diese Unterlagen müssen gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt und offengelegt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, wie die Nachfolge geregelt wird, einschließlich der Bewertung von Geschäftsanteilen und der Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter.
Die OHG eignet sich häufig für kleinere Familienunternehmen, professionelle Nicht-Freiberufler – Partnerschaften und Handelsgesellschaften. Sie bietet eine einfache und flexible Organisationsstruktur, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Beratung, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Haftung der Gesellschafter. JuS Rechtsanwäöte berät bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags und der rechtlichen Compliance, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Interessen der Gesellschafter zu schützen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Forme von Personengesellschaften nach deutschem Recht. Die GbR ist eine Gesellschaftsform, bei der zwei oder mehr Personen, auch natürliche oder juristische Personen, zusammenkommen, um gemeinsam ein bestimmtes Ziel zu verfolgen, ohne dass es notwendig ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Die GbR ist auch als „BGB-Gesellschaft“ bekannt, da sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Die GbR ist eine Personengesellschaft, was bedeutet, dass die Gesellschafter persönlich am Unternehmen beteiligt sind und gemeinsam die Geschäftsführung und das Management übernehmen. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen – wie bspw. der GmbH – benötigt die GbR keinen formellen Gesellschaftsvertrag. Die Gründung erfolgt oft mündlich oder sogar stillschweigend durch das gemeinsame Handeln der Gesellschafter.
Die Gesellschafter haften bei einer GbR in der Regel unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt gemäß den im BGB oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln. In der Regel werden Gewinne und Verluste nach dem Anteil der Gesellschafter am Geschäft aufgeteilt.
Zur Vertretung der GbR sind alle Gesellschafter berechtigt und können im Namen der Gesellschaft Verträge abschließen und Entscheidungen treffen. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag eine beschränkte Vertretungsbefugnis für einzelne Gesellschafter festzulegen. Obwohl kein formeller Gesellschaftsvertrag erforderlich ist, ist dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu erstellen, um die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und die Organisation der GbR klar festzulegen. Die GbR ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet, sofern sie einen kaufmännischen Betrieb führt.
Die GbR eignet sich häufig für kleine Unternehmen, freiberufliche Tätigkeiten und Projekte von begrenztem Umfang. Sie bietet eine einfache und unkomplizierte Organisationsstruktur, erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Haftungsrisiken. Immer wieder entstehen Schwierigkeiten bei der persönlichen Haftung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der GbR. Auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder bei Ausscheiden von Gesellschaftern stellen sich Fragen der Berechnung von Abfindungsguthaben, der (Nach-)haftung für Altverbindlichkeiten und dem Ausgleich negativer Kapitalkonten. Zu diesen Themenkomplexen beraten JuS Rechtsanwälte aus einem langjährigen Erfahrungsschatz heraus.
Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Form der Personengesellschaft nach deutschem Recht, die vor allem für Angehörige freier Berufe und Dienstleistungsunternehmen geeignet ist. Als Rechtsanwalt erkläre ich gerne, was eine Partnerschaftsgesellschaft aus juristischer Sicht bedeutet, und ich werde auch die Variante „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)“ ansprechen:
Partnerschaftsgesellschaft (PartG):
Die PartG ist ebenfalls eine Personengesellschaft, bei der im Regelfall zwei oder mehr natürliche Personen zusammenkommen, um gemeinsam einen freien Beruf auszuüben.
Für die Gründung einer PartG ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, der die Organisation, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und andere wichtige Aspekte der Partnerschaft regelt. Die PartG ist zum Partnerschaftsregister anzumelden. Die Gesellschafter haften bei einer PartG in der Regel unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln. In der Regel werden Gewinne und Verluste nach dem Anteil der Gesellschafter am Geschäft aufgeteilt.
Alle Gesellschafter sind zur Vertretung der PartG berechtigt und können im Namen der Gesellschaft Verträge abschließen und Entscheidungen treffen. Die Gesellschafter in einer PartG sind in der Regel dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um ihre Haftung im Zusammenhang mit fahrlässiger Pflichtverletzung zu begrenzen.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB):
Die PartG mbB ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft, die sich insbesondere an Angehörige freier Berufe richtet und eine beschränkte Berufshaftung bietet. Im Vergleich zur herkömmlichen PartG gibt es einige elementare Unterschiede:
- In einer PartG mbB haften die Gesellschafter nur beschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass ihre persönliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, ähnlich wie bei einer GmbH. Die beschränkte Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Berufshaftpflicht, nicht jedoch auf Verbindlichkeiten, die aus Verpflichtungen beruhen, die mit dem Beratungsgegenstand nichts zu tun haben, wie bspw. Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Mietevrtrag und Dienstleistern.
- Die PartG mbB muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Standesrecht des freien Berufes richtet.Diese Versicherung dient dazu, Vermögensschäden im Zusammenhang mit beruflichen Fehlern oder Pflichtverletzungen zu decken und gleichzeitig das Privatvermögen der Partner zu schonen.
- Auch bei der PartG mbB hier ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der die Organisation, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und andere wichtige Aspekte der Partnerschaft regelt. Der Zusatz mbB ist in das Partnerschaftsregister einzutragen.
- Die PartG mbB muss im Übrigen sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen klar von den persönlichen Vermögenswerten der Gesellschafter getrennt ist.
- Die PartG mbB bietet die Möglichkeit für freiberuflich Tätige, ihre Haftung zu beschränken und dennoch die Vorteile einer Partnerschaftsgesellschaft zu genießen. Es ist wichtig zu beachten, dass die PartG mbB bestimmten berufsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen unterliegt, die von der zuständigen Berufskammer überwacht werden.
Zu Gründung, Gesellschafterstreitigkeiten und operativen Fragen beraten wir gerne. Wenn Sie rechtliche Fragen im Gesellschaftsrecht in Augsburg haben, stehen Ihnen die Anwälte für Gesellschaftsrecht bei JuS Rechtsanwälte zur Verfügung. Unser Ziel ist es, maßgeschneiderte Lösungen zu finden und sicherzustellen, dass die Interessen von Unternehmen und deren Verantwortlichen bestmöglich geschützt sind. Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um Ihre gesellschaftsrechtlichen Anliegen zu besprechen und von unserer professionellen Unterstützung zu profitieren.