Abmahnung der deutschen Umwelthilfe?

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe - DUH JuS Rechtsanwälte Januar 2025 Anwalt Augsburg

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Kennzeichnungspflichten kompakt und neues Barrierefreiheitsgesetz - Abmahnungen vermeiden.

FAQ zur neuen PKW-EnVKV

Die Unklarheiten zur Begriffsbestimmung Pkw wurden in der novellierten PKW EnVKV bereinigt. Kennzeichnungspflichtig sind lediglich PKW. Ein PKW ist nach Art. 4 der VO (EU) 2018/858 ein Kraftfahrzeug der Klasse M 1. Klasse-M-Fahrzeuge wiederum sind solche Kraftfahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegt und gebaut sind. M 1 Fahrzeuge wiederum sind Fahrzeuge der Klasse M, die aber höchstens 8 Sitzplätze zusätzlich zum Fahrersitz haben. Ausgenommen davon sind aber wiederum Fahrzeuge – die eigentlich unter die Definition fallen – mit besonderer Zweckbestimmung, wie Wohnmobile, Krankenwagen oder gepanzerte Limousinen etc.

Gem. § 1 Abs. 1 Pkw – EnVKV besteht eine Kennzeichnungspflicht, wenn ein Hersteller oder Händler einen neuen Personenkraftwagen ausstellt, ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet oder für ihn wirbt.  Der unklare Begriff der Langzeitmiete ist nun legal definiert und ist einschlägig. Wenn einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt ein neuer PKW, der modellspezifisch ausgewählt oder konfiguriert wurde, für einen Zeitraum von einem Monat oder länger zur Nutzung überlassen wird. Mit der sperrigen Definition soll klargestellt werden, dass eben der klassische Mietwagen nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen ist, weil dieser eben nur nach Fahrzeugklasse, nicht aber modellspezifisch ausgewählt wird.

Der Begriff „neu“ im Sinne der kennzeichnungspflichtigen neuen Pkw wurde verfeinert und die bisherige BGH-Rechtsprechung kodifiziert. Zunächst bleibt es allerdings beim alten Wortlaut, dass Fahrzeuge dann neu sind, wenn sie noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Diese Definitionen barg die Gefahr, dass aus der ex post-Sicht nicht mehr rechtssicher festgestellt werden konnte, wie die Motivation des Händlers bei Ankauf des Fahrzeugs gewesen war: Das zeigte sich insbesondere beim Thema „Vorführwagen“: Hatte der Händler das Ziel, das Fahrzeug zum Zwecke des Vorführens zu erwerben, war das Fahrzeug nicht kennzeichnungspflichtig. Hatte er zwecks Weiterverkaufs erworben und sich erst später dazu entschieden, es vorzuführen, war das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig.

Nunmehr hat der Verordnungsgeber im Regelungstext ergänzt, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bereits geregelt hatte, nämlich dass ein Fahrzeug kennzeichnungspflichtig ist, wenn es (1) bei Angebot bzw. Bewerbung 1.000 km oder weniger an Laufleistung ausweist. Es ist aber auch dann kennzeichnungspflichtig, wenn (2) seit Erstzulassung zum öffentlichen Straßenverkehr acht oder Monate oder weniger vergangen sind. Das bedeutet: Liegt eine der Alternativen (1) oder(2) vor, ist das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig.

Relevant ist dieser Neuwagenbegriff speziell bei Tageszulassung (schon seit jeher kennzeichnungspflichtig!) und bei Vorführwagen. Die Zukunft wird zeigen, wie es sich verhält, wenn das Fahrzeug bereits an einen Endkunden weiterverkauft wurde. Allerdings dann zu einem Zeitpunkt mit weniger als 1.000 km Laufleistung und weniger als acht Monaten seit Erstzulassung wieder zum Händler zurückkommt und wieder verkauft wird. Hier dürfte allerdings die allgemeine Definition greifen, dass das Fahrzeug bereits zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist, also keine Kennzeichnungspflicht besteht.

Die Regelungen zur Kennzeichnungspflicht in Druckschriften haben sich grundsätzlich geändert. Bis zur Novellierung der PKW EnVKV waren noch hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs die Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert anzugeben. Nachdem schon seit geraumer Zeit keine NEFZ-Werte mehr verfügbar gewesen sind, stellte sich die Frage, wie die im Rahmen der WLTP-Testung nicht mehr vorhandenen Testzyklen innerorts und außerorts übersetzt werden sollten, da die WLTP-Testzyklen innerstädtisch, Stadtrand, Landstraße und Autobahn sind. Sicherheitshalber musste man seinerzeit vor Novellierung der PKW EnVKV sämtliche WLTP-Testzyklen angeben oder sich auf eine Spannbreitenangabe des kombinierten Wertes bei der Bewerbung mehrerer Fahrzeuge beschränken. Nunmehr ist die Sache dahingehend klargestellt, dass gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4, Teil I, Nr. 1 PKW EnVKV hinsichtlich des Energieverbrauchs nur noch kombinierte Werte anzugeben sind. Hinzu kommen noch die Angaben der kombinierten CO2-Emissionen sowie die neue, in § 3a Pkw – EnVkV geregelte CO2 – Klasse.

In vielen Fällen ist der Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften der Pkw-EnVKV rechtlich eindeutig. Da die Pkw-EnVKV eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG ist, kann ein solcher Verstoß wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, sowohl von aktivlegitimierten Verbänden wie auch von Konkurrenten. Der auch nur einmalige Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten begründet eine sogenannte Wiederholungsgefahr, die zur Erledigung der Angelegenheit ausgeräumt werden muss. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

Meistens fordert die abmahnende Partei von der Gegenseite – hier dem Autohaus oder Hersteller/Importeur – die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungs- erklärung (kurz: Unterlassungserklärung). Durch die Strafbewehrung soll die Wiederholungsgefahr für zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten ausgeräumt werden. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, sich lediglich zu verpflichten, nicht mehr gegen Regelung der Pkw-EnVKV zu verstoßen, sondern es muss eine empfindliche Sanktionen gesetzt werden, damit der Verstoß sicher nicht mehr vorkommt.

Aus diesen Gründen fordert die Deutsche Umwelthilfe ( DUH ) zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungs-erklärungen abzugeben. Grundsätzlich ist die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ein probates Mittel, um sich beispielsweise die nicht unerheblichen Prozesskosten eines Klageverfahrens zu ersparen, insbesondere, wenn der Verstoß eindeutig ist.Allerdings macht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kaufmännisch nur dann Sinn, wenn auch für die Zukunft sichergestellt werden kann, dass kein erneuter Verstoß erfolgt. Es gibt wettbewerbswidrige Handlungen, bei denen es unproblematisch ist, sicherzustellen, dass zukünftig kein Verstoß mehr erfolgt,  beispielsweise wenn falsche Angaben über die Ertragskraft oder die Marktstellung des Anbietenden und dann abgemahnten Unternehmens erfolgen. Diese Beschreibung lässt das Unternehmen dann einfach für die Zukunft sein und damit ist durch Abgabe der Unterlassungserklärung die Angelegenheit erledigt. Die Gefahr der Verwirkung einer Vertragsstrafe in der Zukunft ist höchst gering. Anders sieht es aus, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgibt, dass eine Vielzahl von Kennzeichnungsvorschriften der Pkw-EnVKV nicht mehr verletzt werden, da die Verordnung sehr kompliziert ist und es auch eine umfangreiche Rechtsprechung hierzu gibt. In diesen Fällen ist es dann meistens besser, sich auf Unterlassung verklagen zu lassen. Denn es besteht keine Verpflichtung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, auch wenn dieses in den Abmahnungen sehr oft suggeriert wird. Im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung klagt die abmahnende Institution (hier beispielsweise die Deutsche Umwelthilfe) auf Unterlassung bei Meidung eines Ordnungsgeldes. Im Falle der Verurteilung wird dann das abgemahnte Autohaus verpflichtet, in der Zukunft (also erst beim nächsten Verstoß, nicht bei dem aktuellen) ein Ordnungsgeld zu bezahlen. Anders als eine Vertragsstrafe bei Verwirkung der Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungserklärung, muss ein Ordnungsgeld allerdings nicht an die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sondern an die Staatskasse bezahlt werden. Darüber hinaus muss ein Gericht über die Angemessenheit eines entsprechenden Ordnungsgeldes befinden. Auf die Verhandlung einer Vertragsstrafenhöhe hat der Unterlassungsschuldner keinen Einfluss. Das bedeutet, dass im Falle eines Ordnungsgeldes dieses an die Staatskasse bezahlt werden muss und in Insofern der abmahnende Verband ein deutlich geringeres Interesse an Abmahnungen besitzt, da er damit keine Vertragsstrafe zugunsten des eigenen Bankkontos generieren kann.

Damit ist im Falle wettbewerbsrechtlicher Abmahnung immer sehr genau abzuwägen, ob es sinnvoll ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungs-erklärung abzugeben, da diese in sehr vielen Fällen lediglich für den aktuellen Abmahnfall die billigere Lösung ist, sich für die Zukunft allerdings als extrem kostenträchtig für das Unternehmen erweisen kann, während sich der abmahnende Verband über erkleckliche Vertragsstrafen freuen darf.

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe - DUH JuS Rechtsanwälte Januar 2025 Anwalt Augsburg

Richtig reagieren auf Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH)

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ist bekannt für eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegenüber Autohäusern, Importeuren und Herstellern. Abgemahnt werden Verstöße gegen Regelungen der Pkw EnVKV. Meistens haben die abgemahnten Autohäuser, Importeure und Hersteller bei der Bewerbung neuer Kraftfahrzeuge Angaben zu deren Energieverbrauch und / oder CO₂-Emissionen unterlassen oder sind entsprechende Angaben nicht in rechtskonformer Art und Weise erfolgt.

Unsere Kanzlei verfügt über eine jahrelange umfassende Erfahrung im Hinblick auf Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe bei mittlerweile mehreren hundert Fällen. Wir beraten außergerichtlich zu Abmahnungen, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafen und den Risiken der Unterzeichnung vertragstrafenbewehrter Unterlassungserklärungen und gerichtlicher Verfahren.

Im Hinblick auf die uns überlassene Abmahnung bieten wir Ihnen eine kostenlose erste telefonische Einschätzung an.

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Essentielle Ratschläge zur Vorgehensweise

Mo.–Do.
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Zufriedene Mandanten:

K. K.
Herr Leyendecker ist für uns stets ein überaus kompeteter Ansprechpartner im Bereich Autohaus bzw. Autohandel. Zuletzt hat er bei uns für Klarheit hinsichtlich der neuen Verbrauchskennzeichnung gesorgt.
Martina Jokisch
Bei Herrn RA Leyendecker hatte ich vor kurzem ein Präsenz Seminar in Augsburg. Es war rundum sehr informativ und die zahlreichen Fragen wurden ausführlichst und super freundlich beantwortet. Ich kann Herrn Leyendecker absolut weiterempfehlen!
Andreas Stenzel
Herr Leyendecker hat uns im Thema Verbrauchskennzeichung im Automobilbereich bestens beraten. Die regelmäßigen Seminare sind ebenfalls immer sehr Informativ und helfen uns dabei immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Wir können Herrn Leyendecker nur weiterempfehlen.
Clau di
Ich habe Herrn Leyendecker über ein Rechtsseminar kennengelernt und kann nur bestätigen, dass auf alle Fragen und schlüssig eingegangen wurde. Seither schätze ich den Austausch sehr und wir greifen gerne auf sein breites Fachwissen - im Besonderen aus der Automobilbranche - zurück und fühlen uns sehr gut beraten. Herzlichen Dank!
Lisa Adomeit
Ich hatte letzte Woche ein Online-Seminar mit Herrn Leyendecker. Ich kann nur sagen… großartig! Er hatte sehr viel Geduld mit sämtlichen Fragen von allen Teilnehmern und hat alles sehr verständlich und geduldig erklärt. Keine unverständlichen Fachbegriffe, die mehr Fragen aufwerfen als man vorher hatte. Auch eine Nachfrage nach mehreren Tagen hat er sehr verständlich und schnell beantwortet! Vielen Dank!

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Was Sie über unsere Zusammenarbeit wissen sollten

JuS Rechtsanwälte mbB verfügen über umfassende Erfahrungen im Umgang mit Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH), insbesondere bei Abmahnungen gegenüber Unternehmen der Automobilbranche, wie Autohäusern, Importeuren und sonstige Kfz Betrieben. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung aus einem reichen Erfahrungsschatz und sind mit wettbewerbsrechtlich hoch spezialisierten Anwälten in der Lage, Sie durch den Prozess zu führen und zu unterstützen, um ein für Sie bestmögliches Ergebnis zu erreichen.

Kontakt aufnehmen

Übersenden Sie uns die Ihnen zugestellte Abmahnung nebst Anlagen und ggf. auch Unterlagen zu vorigen Fällen mit der DUH. So können wir uns so genau wie möglich auf das anstehende erste Beratungsgespräch vorbereiten.

Fallanalyse

Wir überprüfen das Abmahnschreiben der deutschen Umwelthilfe (DUH) sorgfältig. Danach werden wir Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um die Erfolgsaussichten Ihrer Angelegenheit zu erörtern.

Erstberatung

Sofort nach unserem ersten Gespräch stellen wir Ihnen im Falle einer Mandatierung unsere Mandatsunterlagen zur Verfügung und stellen nochmals die besprochenen Punkte schriftlich dar. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, in aller Ruhe zu entscheiden, ob Sie unsere Unterstützung möchten.

Direktes Angebot

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, uns zu mandatieren, nehmen wir umgehend Kontakt mit der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) auf und vertreten sie außergerichtlich, wie auch im Falle einer Unterlassungsklage, eines Ordnungsmittelverfahrens oder im Falle einer eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Gegebenenfalls verhandeln wir auch für Sie geltend gemachte Vertragsstrafen gegenüber der DUH.

Direkt anrufen & beraten lassen

Wenn Sie mit einer Abmahnung der DUH konfrontiert werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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