Pkw-EnVKV: Wann müssen Autohäuser Fahrzeuge kennzeichnen?

Für welche Fahrzeuge gelten die Kennzeichnungspflichten?

Die seit dem 23. Februar 2024 geltende novellierte Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) wirft in der Praxis weiterhin erhebliche Abgrenzungsfragen auf. Für Autohäuser und ihre Werbeagenturen ist insbesondere entscheidend, wann ein Fahrzeug noch als „neu“ gilt und deshalb sowohl am Verkaufsort als auch in der Werbung mit den vorgeschriebenen Angaben zum Energieverbrauch und zu den CO₂-Emissionen gekennzeichnet werden muss. Fehler bei dieser Einordnung können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und – bei bereits bestehenden Unterlassungsverpflichtungen – empfindliche Vertragsstrafen auslösen.

Die Kennzeichnungspflichten der Pkw-EnVKV gelten zunächst nur für Personenkraftwagen im Sinne der Verordnung. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, etwa Wohnmobile, gepanzerte Fahrzeuge oder Rettungswagen, fallen grundsätzlich nicht unter diese Definition. Für den klassischen Autohandel ist jedoch vor allem die weitere Frage relevant, ob ein Pkw als „neu“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV anzusehen ist.

Wann gilt ein Pkw als Neufahrzeug?

Nach der gesetzlichen Definition ist ein Pkw neu, wenn er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft worden ist. Bei einem typgenehmigten Fahrzeug wird davon ausgegangen, wenn seine Erstzulassung zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung nicht länger als acht Monate zurückliegt oder das Fahrzeug eine Laufleistung von höchstens 1.000 Kilometern aufweist. Gerade dieses Verhältnis zwischen Erstzulassungszeitraum, Kilometerstand und tatsächlichem Verwendungszweck ist rechtlich umstritten.

Die Kilometergrenze geht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Der BGH hatte bereits 2011 entschieden, dass bei einer Laufleistung von mehr als 1.000 Kilometern grundsätzlich angenommen werden kann, dass ein Fahrzeug nicht ausschließlich zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung angeschafft wurde, sondern beispielsweise als Vorführwagen genutzt worden ist. Damit wurde eine für Händler schwierige Beweisfrage praxisgerecht gelöst: Nicht mehr die ursprüngliche, im Nachhinein oft kaum nachweisbare Erwerbsabsicht sollte allein maßgeblich sein, sondern ein objektiv feststellbares Kriterium.

Die frühere Praxis zeigt allerdings, dass schematische Kilometerangaben erhebliche Risiken bergen. Nachdem die BGH-Entscheidung bekannt geworden war, wurden zahlreiche Fahrzeuge pauschal mit 1.000 oder später mit 1.001 Kilometern inseriert. Unzutreffende oder lediglich strategisch gewählte Kilometerstände führten zu Abmahnungen. Für Verkauf und Marketing gilt deshalb unverändert: Der in einer Fahrzeuganzeige angegebene Kilometerstand muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine bloße Anpassung der Zahl, um die Kennzeichnungspflichten zu umgehen, ist keine tragfähige Strategie.

Pkw-EnVKV: Wann müssen Autohäuser Fahrzeuge kennzeichnen? JuS Rechtsanwälte August 2026 Anwalt Augsburg

Auslegungsfragen der novellierten Pkw-EnVKV

Zusätzliche Unsicherheit entsteht durch die Auslegung der novellierten Pkw-EnVKV. Die Deutsche Umwelthilfe vertritt die Auffassung, dass ein Fahrzeug nur dann nicht mehr kennzeichnungspflichtig ist, wenn beideSchwellenwerte überschritten sind: Die Erstzulassung muss mehr als acht Monate zurückliegen und der Kilometerstand muss mehr als 1.000 Kilometer betragen. Danach wäre beispielsweise auch ein sieben Monate alter Vorführwagen mit 2.770 Kilometern weiterhin zu kennzeichnen. Gleiches würde für ein zwölf Monate altes Fahrzeug mit lediglich 700 Kilometern gelten.

Gegen diese Auslegung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Denn die Verordnung stellt weiterhin darauf ab, ob das Fahrzeug bereits zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft beziehungsweise eingesetzt wurde. Würden allein die beiden formalen Grenzwerte maßgeblich sein, könnte dieser gesetzliche Ausgangspunkt weitgehend leer laufen. Zu dieser Frage sind erste gerichtliche Verfahren anhängig; eine abschließende Klärung steht noch aus.

Handlungsempfehlungen für Autohäuser

Bis zu einer belastbaren Rechtsprechung empfiehlt sich für Autohäuser dennoch eine risikoorientierte Handhabung: Auf die Kennzeichnung sollte erst dann verzichtet werden, wenn seit der Erstzulassung mehr als acht Monatevergangen sind und das Fahrzeug zugleich einen Kilometerstand von mehr als 1.000 Kilometern erreicht hat. Ein neun Monate alter Vorführwagen mit 1.200 Kilometern kann danach ohne Kennzeichnung angeboten werden. Ist dagegen auch nur einer der beiden Werte noch nicht überschritten, sollte das Fahrzeug vorsorglich weiterhin nach der Pkw-EnVKV gekennzeichnet werden.

Geschäftsführung, Verkauf und Marketing sollten diese Kriterien verbindlich in ihre Prozesse übernehmen. Das gilt für Fahrzeuge im Showroom ebenso wie für Onlinebörsen, die eigene Website, Social-Media-Anzeigen, Printwerbung und Kampagnen externer Agenturen. Sinnvoll sind automatisierte Prüfregeln im Fahrzeugdatenbestand, klare Freigabeprozesse und eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeiten. Die konsequente Orientierung an Erstzulassungsdatum und Laufleistung reduziert das Risiko von Abmahnungen und Vertragsstrafen, ohne einer späteren Anpassung der Praxis nach einer gerichtlichen Klärung vorzugreifen.

Autor:

Relevante Fachbeiträge zum Versicherungsrecht: