Novellierte Pkw-EnVKV: Abmahnrisiken und Pflichten für Autohäuser

Wettbewerbsrechtliche Risiken und wirtschaftliche Folgen

Die seit dem 23. Februar 2024 geltende novellierte Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) bleibt für Autohäuser, Fahrzeugverkäufer und Werbeagenturen ein erhebliches wettbewerbsrechtliches Risiko. Die umfangreichen Kennzeichnungspflichten betreffen nicht nur ausgestellte Neufahrzeuge, sondern auch Fahrzeuganzeigen, digitale Werbung und weitere Formen der Verkaufsförderung. Bereits geringfügige oder kurzfristige Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und erhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Besonders aktiv ist weiterhin die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH). Viele Marktteilnehmer empfinden die hohe Zahl der Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich. Eine Verteidigung, die sich im Wesentlichen auf diesen Vorwurf stützt, ist jedoch wenig erfolgversprechend: Der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis der DUH bereits 2019 bestätigt. Für betroffene Unternehmen ist es deshalb wichtiger, den konkreten Verstoß, den Umfang einer bestehenden Unterlassungsverpflichtung und mögliche Verteidigungsstrategien im Einzelfall zu prüfen.

Ein besonderes wirtschaftliches Risiko besteht für Autohäuser, die in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Solche Erklärungen gelten regelmäßig zeitlich unbefristet. Kommt es erneut zu einem Verstoß, können Vertragsstrafen von 10.000 Euro je Einzelfall oder vergleichbare Beträge gefordert werden. Nach ihrem Jahresbericht erzielte die DUH aus dem Bereich der „ökologischen Marktüberwachung“ Erträge in Millionenhöhe. Das verdeutlicht die praktische Bedeutung eines dauerhaft funktionierenden Compliance-Systems.

Die Novellierung der Pkw-EnVKV in 2024 hat die Rechtslage nicht wesentlich entschärft. Der hohe Detailgrad der Vorgaben führt nach wie vor dazu, dass Fahrzeugpräsentationen und Werbemaßnahmen theoretisch jeweils einer rechtlichen Vorprüfung bedürften. Im laufenden Verkaufs- und Marketingbetrieb ist eine lückenlose Kontrolle jedoch nur schwer zu gewährleisten. Umso wichtiger sind verbindliche Prozesse, klare Verantwortlichkeiten und abgestimmte Abläufe zwischen Geschäftsführung, Verkauf, Marketing und externen Werbeagenturen.

Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV in der Praxis

Die Umstellung auf die neuen, antriebsabhängigen Pkw-Label und die Verwendung der WLTP-Werte hat sich in der Praxis zwar als weniger problematisch erwiesen als zunächst erwartet, denn Vertragshändlern können das passende Label regelmäßig anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer erzeugten und ausdrucken. Größere Unsicherheiten bestehen dagegen aber bei gerade angelieferten, bereits verkauften oder zur kurzfristigen Auslieferung bereitstehenden Neufahrzeugen.

3 Abs. 4 Pkw-EnVKV sieht für solche Fahrzeuge zwar eine Ausnahme vor. Voraussetzung ist jedoch, dass erkennbar ist, dass das Fahrzeug erst vor kurzer Zeit angeliefert wurde oder zur baldigen Auslieferung bereitsteht. Nach der Verordnungsbegründung ist die Kennzeichnung unverzüglich vorzunehmen; als äußerste Grenze wird grundsätzlich ein Werktag genannt. Die praktische Entlastung ist daher begrenzt. Zudem bleibt unklar, wann eine kurzfristige Anlieferung für Außenstehende tatsächlich eindeutig „erkennbar“ ist.

Für den betrieblichen Alltag empfiehlt sich deshalb ein vorsichtiger Umgang mit noch nicht gekennzeichneten Fahrzeugen. Gerade angelieferte Neufahrzeuge sollten nicht sofort prominent im Verkaufsraum oder in der ersten Ausstellungsreihe präsentiert werden. Schutzfolien, Transportkennzeichnungen und Barcodes können den Anlieferungszustand dokumentieren. Fahrzeuge, die zur Auslieferung vorgesehen sind, sollten eindeutig als verkauft gekennzeichnet, abgedeckt oder möglichst bereits mit dem vorgeschriebenen Pkw-Label versehen werden.

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Compliance-Anforderungen für Autohäuser

Die Einhaltung der Pkw-EnVKV ist keine isolierte Aufgabe des Verkaufs. Geschäftsführer, Verkäufer, Marketingverantwortliche und beauftragte Werbeagenturen müssen gemeinsam sicherstellen, dass Pflichtangaben in Ausstellung und Werbung vollständig, richtig und rechtzeitig verwendet werden. Nur durch standardisierte Prüfprozesse, regelmäßige Schulungen und eine klare Dokumentation lässt sich das Abmahn- und Vertragsstrafenrisiko wirksam reduzieren.

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