Das Vergaberecht wird in der jüngeren Zeit zu einem wesentlichen Gegenstand der juristischen Beratung. Gerade im Baurecht bildet es einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. In unsere Kanzlei haben sich zwei Anwälte im Hinblick auf die diversen Probleme auf diesem Gebiet spezialisiert.

Unsere Tätigkeitsfelder umfassen folgende Aufgabestellungen:

  • Beratung und Begleitung der Auftraggeber im Vergabeverfahren
  • Projektsteuerung im Hinblick auf die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
  • Prüfung von Vergabeverfahren und deren Unterlagen
  • Vertretung von Auftraggebern und Auftragnehmern im Nachprüfungsverfahren.
  • Führen von Gerichtsprozessen betreffen des Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte

Unsere Kanzlei berät in Bezug auf die europaweite sowie nationale Vergabe unter Beachtung des GWB, der VgV, der UVgO und der anderweitigen Verordnungen in Fragen der Gestaltung der Verträge, Erarbeitung der Bewertungsgrundlagen und Umsetzung der vergaberechtlichen Vorschriften zur Veröffentlichung; insbesondere die Einhaltung der Formalien.

Wir vertreten Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen der Rüge, in Nachprüfverfahren und in Unterschwellenverfahren vor den ordentlichen Gerichten. Wir beraten über das taktische Vorgehen und erarbeiten Aussagen zu den erkennbaren Vergabefehlern und deren möglichen Auswirkung auf das jeweilige Verfahren.

 

In Zeiten von unsicheren Preisen und schwindenden Teilnehmern an Ausschreibungen ist eine attraktive, zielorientierte öffentliche Ausschreibung mit Blick auf die Leistung und den Auftragnehmer wichtig. Gleichzeitig sind jedoch die Vorgaben der vielfältigen Entscheidungen der Vergabekammern zu den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen im Blick zu behalten.

Der Auftragnehmer hat genauestens zu prüfen, ob er nach den vertraglichen Vorgaben auch finanziell ausreichend Gestaltungsspielraum hat. Gleichzeitig bedarf es der korrekten Erfüllung vergaberechtlicher Vorgaben, um nicht wegen formaler Mängel aus dem streng standardisierten Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden. Oftmals ist eine rechtzeitige und in ausreichender, fundierter Weise erklärte Rüge oder ein Antrag auf Nachprüfung erforderlich, um später, während der Auftragsdurchführung, keinen Schaden zu erleiden.