Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Unternehmerdarlehen -
Bereits am 13. Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten nicht zulässig sind. Diese Rechtsprechung hat der BGH am 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) auch auf Darlehen mit Unternehmern ausgeweitet und so für Rechtssicherheit gesorgt:
Banken dürfen im Rahmen von Darlehensverträgen keine Bearbeitungsentgelte verlangen.
In der Urteilsbegründung stellte der BGH zunächst fest, dass es sich bei entsprechenden Vertragsklauseln um Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.
Weiter urteilte der BGH, dass die in den Darlehensverträgen standardmäßig vorformulierten Bearbeitungsentgelte eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers darstellen. Gemäß § 488 BGB erhalten Banken für die Gewährung des Darlehens und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten eine Gegenleistung in Form der Zinszahlungen. Eine zusätzlich zu bezahlende Bearbeitungsgebühr ist deshalb nach Ansicht des BGH mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in einem Bearbeitungsentgelt ein steuerlicher Vorteil für den Unternehmer gesehen werden kann.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass auch die geringere Schutzbedürftigkeit und stärkere Verhandlungsmacht eines Unternehmers im Vergleich zu Verbrauchern keine Angemessenheit der streitigen Formularklausel rechtfertigt. Denn der Schutzgedanke des Gesetzes muss auch für einen informierten und erfahrenen Unternehmer gelten, der ebenso wie ein Verbraucher vor der einseitigen Gestaltungsmacht der Kreditinstitute bewahrt werden muss, so der BGH.
Damit können die zu Unrecht bezahlten Bearbeitungsgebühren zurück gefordert werden.
Weil die Darlehenssummen in Verträgen mit Unternehmern in der Regel deutlich größer sein dürften als in Verbraucherdarlehensverträgen, können sich die entrichteten Bearbeitungsentgelte zum Teil im fünf- oder gar sechsstelligen Bereich bewegen. Damit sollte kein Unternehmer auf seine Rückzahlungsansprüche verzichten. Hinzu kommt, dass Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften in Angelegenheiten des Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden haben. Deshalb könnte ein Unterlassen der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durchaus eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bzw. Vorstands nach sich ziehen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Deshalb können heute nur noch Entgelte zurück verlangt werden, die auf Grund von Darlehensverträgen ab dem Jahr 2014 bezahlt wurden.
Haben auch Sie Fragen zu unzulässig gezahlten Bearbeitungsgebühren? Zögern Sie nicht, wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne.
PDF Download:
Unsere PDF Datei zum herunterladen
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.