Bisherige Rechtslage
Der BGH stellte bereits zur „alten“ Rechtslage mit Urteil vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/ 16 klar, dass es ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Kunden darstellt, wenn dieser erklärt, das Fahrzeug wegen eines von ihm behaupteten Mangels nur gegen einen Kostenvorschuss zum Händler zur Überprüfung/Nachbesserung zu verbringen. Begründet wurde dies mit dem damaligen § 439 Abs. 2 BGB. Für alle Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen wurden, ergibt sich ein solcher Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss nunmehr ausdrücklich aus der gesetzlichen Regelung des § 475 Abs. 4 BGB.
Aktueller Fall:
Im vorliegenden Fall verlangte der Käufer (Verbraucher) einen Transportkostenvorschuss i.H.v. 1200 € für einen Profitransport eines Pferdes um dieses wegen eines angeblichen Mangels (Zungenstrecken) zum Verkäufer zu verbringen. Der Verkäufer zahlte diesen Vorschuss nicht, erklärte aber stattdessen seine Bereitschaft das Pferd abzuholen. Daraufhin erklärte der Verbraucher – wie der BGH nunmehr feststellte –erfolglos den Rücktritt.
Auch wenn dem Fall noch die „alte“ Rechtslage zu Grunde lag, so dürfte sich hieran auch nach der Gesetzesreform nichts ändern. Zeigt sich der Verkäufer abholbereit, so besteht kein Anspruch auf Transportportkostenvorschuss. Denn der Gesetzeszweck, den Verbraucher vor einer finanziellen Vorleistung zu schützen, kann auch so gewahrt werden.
Fazit
Es ist also insbesondere bei Streckengeschäften aus Sicht eines Verkäufers, ganz gleich ob vor oder nach der Gesetzesreform, im Zweifelsfall stets sinnvoll, zur Prüfung etwaiger Mängelansprüche das streitgegenständliche Fahrzeug selbst einzuholen.
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Holger Knopp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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