Seit Anfang 2016 besteht für Online-Händler eine Informationspflicht über die Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) nach der ODR-Verordnung. Nun hat der deutsche Gesetzgeber eine weitere EU-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt (Richtlinie 2013/11/EU). Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. Nun gibt es in Deutschland flächendeckende außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstellen und für Unternehmer zusätzliche Informationspflichten über Schlichtungsstellen ab Februar 2017.
1. Allgemeine Informationspflichten
Ab dem 01.02.2017 gilt für Unternehmer eine allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG.
a) Worüber muss informiert werden?
Nach § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG muss auf der Homepage oder in den AGB klar, verständlich und leicht zugänglich darauf hingewiesen werden, ob und wenn ja warum der Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Eine Teilnahme kann freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben sein, § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG. Eine gesetzliche Verpflichtung kann sich beispielsweise aus § 111b Energiewirtschaftsgesetz oder § 57a Luftverkehrsgesetz ergeben. Ein freiwilliger Beitritt kann beispielsweise im Vertrag oder in der Satzung vereinbart werden.
Zudem muss, wenn eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren erfolgt, ein Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erfolgen, § 36 Abs.1 Nr.2 VSBG. Genaue Anschrift und Webseite der Stelle müssen angegeben werden. Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht hier eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen.
Nimmt ein Unternehmer am Schlichtungsverfahren nicht teil, muss er darüber ebenfalls informieren.
b) Wer muss informieren?
Die Informationspflicht nach § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG besteht nur für Unternehmen, die eine Webseite haben oder AGB verwenden. Hat der Unternehmer sowohl AGBs als auch eine Webseite, muss der Hinweis auf Beidem erfolgen. Von der Informationspflicht nach § 36 Abs.1 Nr.1 VBSG sind Unternehmen ausgenom-men, die zehn Beschäftigte oder weniger haben, § 36 Abs. 3 VSBG.
Die Informationspflicht über die Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 1 Nr.2 VSBG gilt hingegen auch für Kleinunternehmen.
2. Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit
Neben den allgemeinen Informationspflichten sieht § 37 VSBG Informationspflichten für den Fall vor, dass ein Streit mit einem Verbraucher bereits entstanden und keine Lösung in Sicht ist. Diese Informationspflicht gilt für alle Unternehmer, auch für Kleinunternehmen und solche, die am Schlichtungsverfahren grundsätzlich nicht teilnehmen.
Dem Verbraucher muss in Textform mitgeteilt werden, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Dazu ist eine Angabe der genauen Adresse sowie der Webseite erforderlich. Zudem muss der Unternehmer angeben, ob er zum Schlichtungsverfahren freiwillig bereit oder verpflichtet ist.
3. Zusätzliche Pflichten bei Online-Verträgen
Bereits seit 09.01.2016 müssen Online-Händler, die in der EU niedergelassen sind, einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform auf ihrer Homepage an gut sichtbarer Stelle platzieren. Dieser Hinweis hat zusätzlich zu den Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG zu erfolgen.
4. Vorteile und Nachteile des Schlichtungsverfahrens
Ein Schlichtungsverfahren ist schnell und kostengünstig. Einigt man sich, bleibt der Gerichtsweg meist erspart, auch wenn die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht bindend ist. Zudem können nicht nur juristische Aspekte, sondern auch die Kundenbindung oder die Unternehmensphilosophie berücksichtigt werden.
Der Unternehmer trägt jedoch stets die Kosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Kostenordnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle:
• 50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
• 75 Euro bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro,
• 150 Euro bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro,
• 300 Euro bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro,
• 380 Euro bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro,
• 600 Euro bei Streitwerten von über 5.000 Euro.
Gerade bei geringen Streitwerten ist es somit finanziell gesehen ratsamer, die Forderung des Verbrauchers gleich zu begleichen.
Haben Sie Fragen zum Schlichtungsverfahren oder zu den Informationspflichten? Melden Sie sich bei uns, wir beraten Sie gerne.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.