Einheitliche, uniforme Kleidung für Mitarbeiter
Eine Firma aus Süddeutschland möchte im Außendienst einheitliche Uniformen (Overalls, Hemden, Caps) einführen, die von der Firma gestellt werden. Gibt es Vorschriften, wie eine Tragepflicht formuliert werden muss?
Zweck und Regulierung von Berufskleidung
Berufskleidung ist während der Arbeitszeit zu tragen und wird von Arbeitgebern meist vorgeschrieben, um ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen zu gewährleisten. Bei einheitlichen Uniformen für Service-Teams im Außendienst sollen Kunden und Geschäftspartner sofort eine Zuordnung treffen können, zu welchem Unternehmen, oder welcher Abteilung, der Mitarbeiter zugehörig ist.
Für das Tragen einer Berufskleidung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.
Vereinbarungen über „Kleiderordnungen“ im Unternehmen finden sich im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wieder. Sie sind Teil der Betriebsverfassung und somit mitbestimmungspflichtig im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs.1 BetrVG).
Weisungsrecht des Arbeitgebers und Kostenübernahme
Tatsächlich hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts (§ 106 GewO) die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften anzuordnen. Es hängt sehr stark von der Art des Betriebes ab, wieweit diese Vorschriften gehen können. Ein Dienstleistungsunternehmen mit entsprechendem Kundenverkehr (Bank, Versicherung, Steuerberater, etc.) kann die Seriosität seines Unternehmens durch gepflegten Auftritt und angemessener Kleidung seiner Mitarbeiter unterstreichen.
Bei Dienstkleidungen mit corporate identitiy (ci), zu Deutsch Kleidung die beispielsweise durch gleiche Farben, gleiches Design oder Firmenlogo zweifellos einer Firma zugeordnet werden können sind der Regel auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen. Andernfalls dürfte eine AGB-Prüfung der entsprechenden Klausel wohl ergeben, dass die Kostenauferlegung auf den Arbeitnehmer eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nur auf die Arbeitszeit. Er kann die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nicht auf die arbeitsfreien Zeiten erstrecken.
Und müssen wir auf individuelle Eigenheiten (z.B. Allergien) Rücksicht nehmen?
Einen Aufwandsentschädigungsanspruch hat der Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man könnte sich jedoch Gedanken um Schadensersatzansprüche machen, wenn dem Arbeitnehmer durch Beauftragung einer kostenpflichtigen Kinderbetreuung tatsächlich auch ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Umdisponierung, dass Verwandte oder Bekannte ausnahmsweise zur Kinderbetreuung einspringen, wird in der Regel nicht für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs reichen.
Sollten Sie Hilfe für die Einschätzung Ihres konkreten Einzelfalls benötigen, zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.