Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 18.07.2016 (Az.: 24 W 57/16) entschieden, dass eine Stellenannonce nur Urheberrechtsschutz genießen kann, wenn das erforderliche Maß an Kreativität und Individualität erfüllt ist.
KG Berlin Beschluss vom 18.07.2016 (Az.: 24 W 57/16)
Worum ging es?
Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Stellenannonce wurde ohne Zustimmung übernommen. Der streitgegenständliche Anzeigentext der Stellenausschreibung ist nicht urheberrechtlich geschützt.
Dies begründete das Kammergericht mit der fehlenden persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 UrhG. Bei einer Stellenbeschreibung, die nur alltägliche Leistungen enthält, führt auch eine umgangssprachliche Formulierung zu keinen Urheberrechtsschutz.
Auch kleine Teile schutzfähig
Die Überschrift „Stellenbeschreibung“ und „Dein Profil“ mit aufgelisteten Voraussetzungen sind dem Anforderungsprofil der Tätigkeit geschuldet.
Eine Stelle als solche, auch wenn sie individuell geschaffen wurden, kann keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Daher ist erforderlich, dass der Annoncentext allein die erforderliche Kreativität und Individualität aufweist.
Im vorliegenden Fall – einer Stellenanzeige für eine/n Personal Assistant (m/w) - ist vielmehr davon auszugehen, dass vergleichbare Stellen mit identischen Worten beschrieben werden, was wiederum der Tätigkeit als solche geschuldet ist.
Der Einfluss des Sprachstils
Auch Einleitungssätze können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein.
Sofern lediglich regional typisch begrüßt wird – vorliegend „Moin! Wir sind P. und suchen.. in Hamburg“ – ist dies nicht auf die eigene Schöpfung, sondern auf regional typische Gepflogenheiten zurückzuführen.
Eine behauptete „lockere Unternehmenskultur“, eine „lockere Umgangssprache“ oder das Duzen des Adressaten begründet kein erforderliches Maß an Individualität.
Die Darstellung der Unternehmenskultur und die Art und Weise der Kommunikation hat lediglich beschreibenden Charakter.
Auch sind Stellenannoncen heutzutage nicht mehr ausschließlich formal und distanziert formuliert.
Für einen Urheberrechtsschutz ist der geistig- schöpferische Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Vergleich zur Vorhergehenden maßgeblich. Das Werk muss sich von der Alltagsmasse abheben.
Ein lockerer individueller Sprachstil individualisiert noch keinen Textinhalt.
Darin liegt auch der Unterschied zu einer Partnerannonce. Denn bei einer Partnerschaft kommt es allein auf die Persönlichkeit des Bewerbers an, während bei einer Stellenanzeige auch die zu besetzende Funktion ausschlaggebend ist.
Wurde auch Ihr Werk von einem Dritten verwendet?
Melden Sie sich bei uns, wir prüfen gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
PDF Download:
Unsere PDF Datei zum herunterladen
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.