Aktuell häufen sich Verfahren, in denen einem Betroffenen vorgeworfen wird, während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben.
In der Regel stehen ein oder mehrere Polizeibeamte als Zeugen zur Verfügung, die dies beobachtet haben wollen. Es ergeht wegen des Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a StVO ein Bußgeldbescheid, einhergehend mit einem Punkt und einem satten Bußgeld, denn das Benutzen von einem Mobiltelefon während der Fahrt ist untersagt. Dieser Bußgeldbescheid kann mit einem Einspruch angegriffen werden, denn:
„Halten“ ist nicht gleich „Halten“, dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 07.02.2019 in seinem Beschluss, OLG Celle, 3 Ss OWi 8/19.
Allein das Aufnehmen oder Halten von einem Mobiltelefon stellt noch keine Ordnungswidrigkeit dar. So kann es beispielsweise vom Sitz in die Handtasche gelegt werden. Nicht erlaubt ist es jedoch, auch nur kurz auf das Display zu stehen. Damit wird das Mobiltelefon nämlich schon „benutzt“. Und führt zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a StVO. Ein Bußgeldbescheid wird ergehen.
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Handy am Steuer – Bußgeldbescheid wegen „Halten eines Mobiltelefons“