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20. Februar 2017

OLG Dresden: Haftung für „Teilen“ bei Facebook

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WETTBEWERBSRECHT
DATENSCHUTZRECHT

OLG Dresden: Urteil vom 07.02.2017 (A.: 4 U 1419/16) –

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.02.2017 (Az.: 4 U 1419/16) entschieden, wann ein Teilen fremder Inhalte bei Facebook zu einer Haftung für diese Inhalte führt.

Worum ging es?

Ein Facebook-Nutzer teilte einen Beitrag eines Schriftstellers, der im Rahmen einer Gegenüberstellung die Bundeskanzlerin mit Adolf Hitler verglich. Als Begleittext fügte der Beklagte „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ ein.

Die Entscheidung des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat im vorliegenden Fall eine Haftung für die fremden Inhalte bejaht. Ein Zueigenmachen liegt in diesem besonderen Fall vor.

Grundsätzlich betonte das Gericht, dass ein bloßes Teilen noch keine Haftung begründet. Die Funktion „Teilen“ ist eine Möglichkeit der Plattform Facebook auf fremde Inhalte hinzuweisen, ohne zugleich eine Bewertung bezüglich der Inhalte abzugeben.

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn fremde Äußerungen als eigene erscheinen oder der durchschnittliche Empfänger das so versteht. Maßgebend war der beigefügte Begleittext, in der nach Ansicht des OLG zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen wird. Der durchschnittliche Empfänger, der die Position des Klägers kennt, kann die Leseempfehlung nur als Identifikation mit dem Beitrag verstehen. Der Kläger macht darin deutlich, dass er sich mit dem Beitrag auseinandergesetzt, diesen mit seiner eigenen Überzeugung abgeglichen hat und das Ergebnis seiner Auseinandersetzung als so elementar ansah, dass er den Artikel mit diesem Begleittext anderen Usern zur Verfügung stellen musste.

Folgen der Entscheidung

Es bleibt festzuhalten, dass das „Teilen“ für sich keine Haftung begründet. Vorsicht ist geboten, bei der Art und Weise wie ein fremder Beitrag geteilt wird. Wird zusätzlich zum Teilen bewertet, in Form von Zustimmung oder Ablehnung mittels „Like-Button“ oder sonstiger Kommentierung bzw. Stellungnahme kann dies ein Zueigenmachen darstellen und damit eine Haftung begründen. Möchte man sichergehen, ist es empfehlenswert, ein bloßes Teilen vorzuziehen.

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ZUM PDF

Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.

OLG Dresden: Haftung für „Teilen“ bei Facebook JuS Rechtsanwälte Februar 2023 Anwalt Augsburg

Sascha Leyendecker

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