Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2023, Az. I-20 U279 / 22

Die Klägerin war die deutsche Tochtergesellschaft der japanischen Kao Corporation, die im Kosmetikbereich tätig ist und die sogenannten „KANEBO“ und „SENSAI“ Produkte herstellt und in Deutschland über ihre Tochtergesellschaft (die Klägerin) vertreibt.

Markenrechtsverletzung durch SB-Warenhaus: Die Situation im Überblick

Die Muttergesellschaft ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken betreffend die Zeichen „KANEBO“ und „SENSAI“. Dass im Verfahren Beklagte SB-Warenhaus bot in seinen Warenhäusern ein umfassendes Lebensmittelsortiment, aber auch zahlreiche Non-Food-Artikel, unter anderem Elektro- und Elektronikartikel, Haushaltswaren und Textilien an. Drei Viertel ihres Umsatzes lagen nach Angabe der Beklagten im Bereich Lebensmittel. Ab 2019 bot sie ihre Waren auch über eine Online Plattform an.

Rechtliche Auseinandersetzung: Klägerin gegen Beklagte

Dieses hatte seinerzeit Original-Kosmetikprodukte der Klägerin ohne deren Zustimmung in dem Onlineshop sowie im SB-Warenhaus zum Kauf angeboten. Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt. Die Beklagte war der Meinung, sie könne sich auf die Erschöpfung des Markenrechts gemäß Art. 15 Abs. 1 UMV (Unionsmarkenverordnung) berufen, weil die Marke der Klägerin bereits mit Zustimmung der Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass Artikel 15 Abs. 2 UMV Anwendung finde, wonach es berechtigte Gründe rechtfertigen würden, dass sie als Markeninhaberin sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert werde.

Erschöpfung des Markenrechts vs. Berechtigte Gründe zur Untersagung des Weitervertriebs

Es ging also im vorliegenden Verfahren darum, ob das Angebot hochwertiger Kosmetikprodukte in einem SB-Warenhaus mit einem Handelsschwerpunkt im Bereich Lebensmittel geeignet sein könnten, den guten Ruf der Klagemarken erheblich zu schädigen. Das OLG war wie zuvor das LG Düsseldorf der Ansicht, dass der Klägerin entsprechende Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zustünden.

Die Rolle des OLG Düsseldorf: Bewertung des Sachverhalts

Es liege grundsätzlich schon eine markenmäßige Verwendung der Klagemarken ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr vor. Zwar seien die Kosmetikprodukte der Klägerin mit deren Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden und könne grundsätzlich so die Klägerin den Weitervertrieb nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Artikel 15 Abs. 2 UMV untersagen, wenn also berechtigte Gründe eine eine solche Untersagung rechtfertigten.

Luxus- und Prestigemarken: Schutz vor Image-Schädigung

Das OLG war insofern der Meinung, dass bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter der Wiederverkäufer (hier die Beklagte) darauf bedacht sein müsse, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass der Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie deren luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt werden. Zwar sei es zutreffend, dass allein der Umstand, dass ein Wiederverkäufer der gewöhnliche Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität, vertreibe, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutze, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund darstelle, die den Weiterverkauf zu untersagen. Allerdings könne eine Schädigung darin gesehen werden, wenn die Marke in einer Umgebung erscheine, die das Image, dass der Inhaber seiner Marke verschaffen könne, erheblich beeinträchtigt würden. Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigen und damit deren Qualität beeinträchtige, seien insbesondere die Art der mit der Marke versehene Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber moralische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren zu berücksichtigen. Ob der Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke schädige, so das OLG Düsseldorf, hänge insbesondere vom Adressatenkreis, an den verkauft werden solle, sowie den spezifischen Umständen des Verkaufs ab.

Entscheidung des OLG Düsseldorf: Unterlassungsanspruch bestätigt

Das OLG unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung war der Meinung, dass sich der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke unter Umständen dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen könne, während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sei. Ob einer Marke Luxus- oder Prestigecharakter zukomme, beurteile sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgeblich sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine Marke und die damit gekennzeichneten Produkte aufgrund ihrer Gesamtwahrnehmung als luxuriös bewerteten und ihr einen besonderen Prestigewert beimäßen. Für diese bedeutet die „Aura des Luxuriösen“ das Gegenteil von gewöhnlichem und alltäglichem. Das OLG war ferner der Ansicht, dass ein Luxusimage einer Marke nicht nur dann zuerkannt werden könne, wenn einem bedeutenden Teil des Publikums diese Marke bzw. das Luxusimage bekannt sei.Dabei bestätigte das OLG Düsseldorf die vor Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und sah den Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Artikel 15 Abs. 2 UMV als gegeben an.

Der Bereich des Markenrechts und Wettbewerbsrechts wird bei JuS Rechtsanwälte von zwei Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz und weiteren drei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten spezialisiert bearbeitet. Der Begriff Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist sperrig. Er fasst die Bereich Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Designrecht u.a. zusammen, da es keinen Fachanwalt für Markenrecht oder Fachanwalt für Wettbewerbsrecht gibt.

Autor:

Relevante Fachbeiträge zum Thema Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz: