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Gerichtsurteil: Verbraucherzentrale siegt gegen Meta Platforms wegen unklarer Zahlungshinweise

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 08.02.2024 im einstweiligen Verfügungsverfahren teilweise der Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. stattgegeben (OLG Düsseldorf, Az. I – 20 UKlaG 4/23). Diese hatte gegen Meta Platforms Ireland Limited („Meta“) geklagt und beanstandet, dass der Bestellprozess für die kostenpflichtige werbefreie Nutzung der sozialen Netzwerke „Facebook“ und „Instagram“ nicht ausreichend auf die Zahlungspflicht hinweist.

Gerichtsurteil: Klare Kennzeichnung von Zahlungspflicht erforderlich

Meta bietet die Nutzung ihrer sozialen Netzwerke Facebook und Instagram über ihre Website www.facebook.com oder als App auf elektronischen Geräten an. Seit November 2023 gibt es neben der werbefreien Nutzung auch kostenpflichtige Optionen. Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass die Bestellbuttons nicht eindeutig auf die Kostenpflicht hinweisen.

Das OLG entschied, dass Bestellbuttons im elektronischen Verkehr klar darauf hinweisen müssen, dass eine Zahlungspflicht besteht. Der Button “Abonnieren” erfüllt diese Anforderung nicht, da es auch kostenlose Abonnements gibt. Auch der Button “Weiter zur Zahlung” in den Apps genügt nicht den Vorgaben, da nicht deutlich wird, dass damit ein Vertrag abgeschlossen wird.

Die Verbraucherzentrale beanstandete auch, dass die Kündigungsschaltflächen erst nach der Anmeldung zugänglich sind. Das Gericht sah jedoch keine Eilbedürftigkeit mehr, da die Verbraucherzentrale seit November 2023 von dieser Situation wusste und dies nicht rechtzeitig beanstandet hat. Die Hauptsacheklage wird vor diesem Hintergrund aber sicherlich erfolgreich sein, da es hier auf Eilbedürftigkeit nicht ankommt.

 

Rechtliche Grenzen in der Gestaltung von Bestellbuttons und Impressumsbezeichnungen

Hinweis: Die Gestaltung von Bestellbuttons unterliegt immer wieder Versuchen, den nüchternen Terminus „Kostenpflichtig Bestellen“ kreativer und freundlicher zu gestalten. Dieses Bestreben stößt schnell an rechtliche Grenzen: Denn wenn der Button seine Warnfunktion verliert, um schneller zu Vertragsschlüssen zu kommen, ist die Gestaltung rechtswidrig und birgt die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Deshalb sollten Experimente unterlassen werden: Denn jedes Abweichen vom rechtlich Eindeutigem bedeutet ein rechtliches Risiko. Gleiches gilt auch im Falle der Bezeichnung eines Impressums: Hier haben einige Anbieter die Pflichtangaben nach § 5 TMG anders zu bezeichnen: „Über uns“ oder einfach „Info“ waren Versuche, die die Anbeietr am Ende teuer zu stehen kamen. Auch hier sollte man bei der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bleiben. Auch sollte man bei der deutschen Sprache bleiben, wenn die Webseite sich vorwiegend an Personen in der Bundesrepublik Deutschland richtet: Die Bezeichnung „Imprint“ sollte also ebenfalls unterbleiben.

Der Bereich des Wettbewerbsrechts und des Medienrecht wird bei JuS Rechtsanwälte von zwei Fachanwälten für Urheberrecht und für Medienrecht sowie für Gewerblichen bearbeitet. Hierzu zählt auch der Bereich E-Commerce.  Der Begriff Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist sperrig. Er fasst die Bereich Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Designrecht u.a. zusammen, da es keinen Fachanwalt für Markenrecht oder Fachanwalt für Wettbewerbsrecht gibt.

 

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