Mein Vater hat vor seinem Tod ein Testament errichtet, in dem er meinen Bruder als Erben einsetzt. Das Testament wurde vor meiner Geburt errichtet. Bekomme ich dennoch etwas vom Nachlass?
Das Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der der Erblasser die Verteilung seines Vermögens festlegt. Es ist somit einer der wichtigsten Formen, um selbstbestimmt über sein Vermögen nach dem Tod zu entscheiden. Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge durchbrochen, das heißt, es zählt nur das, was der Erblasser bestimmt hat. Die gesetzlichen Regelungen greifen nur ergänzend.
Das Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der der Erblasser die Verteilung seines Vermögens festlegt. Es ist somit einer der wichtigsten Formen, um selbstbestimmt über sein Vermögen nach dem Tod zu entscheiden. Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge durchbrochen, das heißt, es zählt nur das, was der Erblasser bestimmt hat. Die gesetzlichen Regelungen greifen nur ergänzend.
In vielen Fällen ist dies auch das gewünschte Ergebnis. Aber was passiert, wenn ein Pflichtteilsberechtigter, zum Beispiel ein Kind des Erblassers, durch das Testament übergangen wird, weil es bei der Errichtung noch nicht gelebt hat oder der Erblasser von seiner Existenz noch nicht wusste?
Was ist eine Anfechtung?
Grundsätzlich können einzelne Verfügungen in einem Testament durch Anfechtung beseitigt werden.. Die Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum einen muss der Betroffene Anfechtungsberechtigt sein, eine Anfechtungserklärung mit relevantem Grund abgeben und zum anderen die gesetzlichen Fristen einhalten.
Die Voraussetzungen der Anfechtung:
Zur Anfechtung berechtigt ist dabei derjenige, der von der Unwirksamkeit des Testaments profitieren würde. Hierzu zählt auch der übergangene Pflichtteilsberechtigte.
Die Anfechtung muss beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Dieses befindet sich grundsätzlich am letzten Wohnort des Erblassers und ist auch mündlich möglich.
Der Anfechtungsgrund ist in diesem Fall die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2079 BGB. Dabei ist Voraussetzung, dass der Erblasser den Pflichtteilberechtigten zur Zeit der Errichtung des Testaments nicht kannte oder der Berechtigte erst nach Errichtung geboren bzw. pflichtteilsberechtigt wurde. Den nur in diesen Fällen kann angenommen werden, dass das Testament nicht mehr dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht und er den Pflichtteilsberechtigten nicht absichtlich übergangen hat.
Ferner sind die Anfechtungsfristen zu beachten, die ebenfalls für Rechtssicherheit sorgen. Der Berechtigte muss innerhalb eines Jahres, nachdem er Kenntnis von seinem Anfechtungsgrund erlangt hat, die Erklärung vor dem zuständigen Gericht abgeben. Es dürfen ferner auch nicht mehr als 30 Jahre seit dem Erbfall vergangen sein.
Ob eine Anfechtung Erfolg versprechend ist und sich lohnt, ist dabei von vielen verschiedenen Faktoren und Umständen abhängig. Es ist daher immer ratsam sich durch einen Experten beraten zu lassen, um die Chancen treffend einordnen zu können.
Autor: Rechtsanwalt Alexander Katzameyer