Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08. September 2016 (Az. C – 160/15) die Linkfreiheit eingeschränkt. So können zumindest kommerzielle Anbieter durch das bloße Setzen von einzelnen Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel des Links bzw. der Inhalt, auf den er verweist, rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
EUGH Urteil vom 08.09.2016 – (Az. C – 160/15)
Sachverhalt
Die von GS Media betriebene niederländische Webseite GreenStijl verlinkte 2011 in einem ihrer Artikel auf Playboy-Nacktfotos, die rechtswidrig online gestellt wurden. Daraufhin wurden sie vom Rechtinhaber der Bilder Sanoma verklagt. Im Verlauf erwirkte Sanoma auch eine Löschung der Fotos bei der von GreenStijl verlinkten Bildquelle, worauf GreenStijl einfach eine andere Quelle verlinkte, die die Fotos wiederum rechtswidrig online gestellt hatte.
Nur kommerzielle Anbieter müssen Nachprüfungen anstellen: Vermutung der Kenntnis
Der EuGH argumentierte, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert und verwies damit auf frühere Rechtsprechung. Problematisch an der Stelle ist vor allem das Kriterium der Vorsätzlichkeit des Handelns, das u.a. erfüllt sein muss.
Der Nutzer nimmt eine solche „öffentliche Wiedergabe“ daher vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen.
In einer älteren Entscheidung hatte der EuGH noch entschieden, dass ein solches Setzen eines Hyperlinks auf einer Webseite keine „öffentliche Zugänglichmachung“ bzw. „Wiedergabe“ darstellt, sondern lediglich eine Verlinkung, für die keine Rechte nachgeprüft werden müssen.
Diese Entscheidung bezog sich allerdings nur auf verlinkte Videos und Inhalte, die mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen wurden.
Das Gleiche gilt, wenn es durch den Link den Nutzern ermöglicht wird, beschränkende Maßnahmen der Webseite, die den geschützten Inhalt enthält, zu umgehen. Diese beschränkenden Maßnahmen sind können z.B. Vorrichtungen sein, mithilfe derer die Webseite des verlinkten Inhalts den Zugang zu diesem Inhalt nur auf ihre Abonnenten zu beschränkt hat.
Werden solche Mechanismen durch den Link umgangen, stellt dies ebenfalls eine „öffentliche Wiedergabe“ dar.
Eine solche „öffentliche Wiedergabe“ oder Zugänglichmachung des Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers stellt einen Urheberrechtsverstoß dar.
Folgen der Entscheidung
Diese Entscheidung des EuGHs und die damit verbundene Beschränkung der Linkfreiheit hat weitreichende Folgen für Webseiten, die Videos (z.B. von YouTube oder anderen Plattformen) in ihren eigenen Inhalt verlinken.
Vor diesem Hintergrund müssen vor allem Webseitenbetreiber, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, vor Verlinkung von Videos oder Bildern auf ihrer eigenen Webseite nachprüfen, ob die verlinkten Inhalte tatsächlich mit der Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden.
Wie es allerdings aussieht, wenn auf ein Video oder einen Inhalt verlinkt wird, der zwar nicht urheberrechtswidrig, aber wettbewerbs- oder markenrechtswidrig ist, lässt die Entscheidung offen.
Haben Sie als Unternehmen ebenfalls Inhalte auf Ihrer Webseite verlinkt und benötigen Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob diese verlinkten Inhalte tatsächlich mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden, diese markenrechts- oder wettbewerbswidrig sind, oder ob Sie unter die Einstufung kommerzieller Webseitenbetreiber fallen, können Sie sich jederzeit an uns wenden!
Für private Internetnutzer entschied der EuGH für den Fall, dass die verlinkten Inhalte rechtswidrig veröffentlicht wurden, dass diese nicht ohne Weiteres erkennen könnten, ob ein frei zugängliches Werk rechtmäßig veröffentlicht worden sei oder nicht.
Für Private könnte es sich im Einzelfall als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt, oder gar, ob die Rechteinhaber dieser Werke deren Veröffentlichung im Internet zugestimmt haben. Ein höherer Maßstab sei dagegen bei kommerziellen Webseitenbetreibern anzulegen.
Der EuGH betonte, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsichten wie im vorliegenden Fall gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie setzt, erwartet werden, sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk bzw. der verlinkte Inhalt nicht rechtswidrig veröffentlicht wurde.
Folglich kann daher laut EuGH widerlegbar vermutet werden, dass das Setzen des Links in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und auch der möglicherweise fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers vorgenommen wurde.
Der EuGH entschied vor diesem Hintergrund daher, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einem rechtswidrig veröffentlichten Werk, sofern Vermutung nicht entkräftet wird, eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.
Zwischenzeitlich wurde die Rechtssprechung durch das Urteil das LG Hamburg sogar noch verschärft.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.