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20. August 2016 In Unternehmen, Handel & Technologie

1. FC Köln darf www.fc.de nutzen

JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner Bilder (86)
URHEBERRECHT
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Es gibt nur einen „FC“, und das sei der FC Kölle – das entschied kürzlich das LG Köln (LG Köln, Urteil v. 09.08.2016, Az. 33 O 250/15) 

Privater bot Domain dem 1. FC Köln ursprünglich für 50.000 Euro zum Kauf an

Der Beklagte, ein Privatmann, bot zu Beginn der Klägerin – dem national und international bekannten Traditionsverein und Fußballligisten 1.FC Köln – die Domain www.fc.de gegen die Zahlung von 50.000 Euro zum Kauf an. Diese bot jedoch nur 5.000 Euro. Die Klägerin ist Gründungsmitglied der Bundesliga und mit über 70.000 Mitgliedern der viertgrößte Sportverein Deutschlands. Sie benutzt das Kürzel „FC“ zur Benennung ihres Vereins und ist unter diesem Kürzel auch in der Medienberichterstattung bekannt.

So verurteile das LG Köln den Domaininhaber zur Einwilligung der von der Klägerin beantragten Löschung durch den Domain-Verwalter und zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Internetseite.

Anspruch auf Verwendung der Domain www.fc.de

Das LG Köln bestätigte insoweit die Auffassung der Klägerin, dass der 1. FC Köln das Kürzel "FC" zur Benennung des Vereins in der Außendarstellung nutze, welches sich seit Jahren etabliert habe. Gerade in der Sportberichterstattung werde es auch vermehrt zur Bezeichnung der Klägerin verwendet.

Dementsprechend urteilte das Gericht, dass der 1. FC Köln die Verwendung der Domain www.fc.de aus    § 12 BGB verlangen kann, da mit der Registrierung der Internetadresse das dem Verein zustehende Namensrecht am verwendeten Kürzel "FC" verletzt werde. Eine Verletzung der Benutzungsmarke „FC“ sowie des Unternehmenskennzeichens (ein Geißbock) lehnte das Gericht jedoch ab, weil der Beklagte die Domain bisher nicht verwendet habe.

Verletzung des der Klägerin zustehenden Namensrecht am Kürzel "FC"

Das Gericht gestand dem Verein ein Namensrecht am Kürzel „FC“ aus § 12 BGB zu. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Gerade dies sei bei dem vorliegenden Kürzel „FC“ der Fall. Die Abkürzung für den 1. FC Köln wirke auf die beteiligten Verkehrskreise wie der Name des Vereins. Das geht zurück auf die lang andauernde und bundesweite Benutzung des Kürzels „FC“ für den 1. FC Köln in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder sogar eine Verkehrsdurchsetzung sei dagegen keine Schutzvoraussetzung.

Der Vergleich zu anderen FC´s

Das Gericht lehnte damit zugleich die Auffassung des Beklagten ab, dass auch andere Fußballvereine die Abkürzung „FC“ führen und lediglich in Kölner Kreisen die Bezeichnung „FC“ eindeutig für den 1. FC Köln stünde. Der Beklagte argumentierte, das Kürzel sei als Abkürzung für eine Vielzahl anderer Begriffe, so z.B. für den Begriff "Fußballclub" allgemein üblich.

Das LG Köln befand jedoch, dass andere Vereine das Kürzel ausschließlich in Verbindung mit zusätzlichen Buchstaben führen. So sei der FC Augsburg bekannt als „FCA“ und der FC Bayern München als „FCB“. Das Kürzel verfüge daher über originäre Unterscheidungskraft.

Interesse des Privatmanns nicht schutzwürdig

Das Gericht lehnte damit zugleich die Auffassung des Beklagten ab, dass auch andere Fußballvereine die Abkürzung „FC“ führen und lediglich in Kölner Kreisen die Bezeichnung „FC“ eindeutig für den 1. FC Köln stünde. Der Beklagte argumentierte, das Kürzel sei als Abkürzung für eine Vielzahl anderer Begriffe, so z.B. für den Begriff "Fußballclub" allgemein üblich.

Das LG Köln befand jedoch, dass andere Vereine das Kürzel ausschließlich in Verbindung mit zusätzlichen Buchstaben führen. So sei der FC Augsburg bekannt als „FCA“ und der FC Bayern München als „FCB“. Das Kürzel verfüge daher über originäre Unterscheidungskraft.

Interesse des Privatmanns nicht schutzwürdig

Der Beklagte habe zudem keine Rechte an dem geschützten Kürzel und habe dieses damit unbefugt gebraucht, indem er die Domain www.fc.de registrierte. Damit ist nach Auffassung des Gerichts bereits die Registrierung der Domain rechtswidrig und nicht erst ihre Verwendung. Auch sei das bloße Interesse des Privatmanns am Verkauf der Domain nicht schutzwürdig.

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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.

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Sascha Leyendecker

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