Aktuelle LGH-Entscheidung über wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Onlinemedien
Werbeanzeigen auf Websites sind für viele Nutzer ein lästiges Anhängsel. Für die Betreiber aber sind sie bares Geld. Verständlich also, dass sogenannte Ad-Blocker, also kleine Programme, mit denen der Nutzer Werbeanzeigen unterdrücken lassen kann, ein Dorn im Auge der Webseitenbetreiber ist. Das Landgericht Hamburg hat nun aber entschieden, dass Werbeblocker keine wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Onlinemedien darstellen (Urteil v. 21.04.2015, Az.: 416 HK O 159/14).
Damit haben die Richter eine gemeinsame Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt abgewiesen. Zur Begründen führten sie aus, dass es dem Nutzer selbst überlassen sei, ob er den Ad-Blocker ein- oder ausschalte. Das Unternehmen welche das Programm vertreibt, biete dagegen nur die Funktion an und greife nicht selbst in das Marktgeschehen ein.
Die Verlage verteidigten sich damit, dass die Werbung existentiell wichtig für das Betreiben ihres Online Angebots sei. Diese überzeugte das Gericht jedoch nicht, die darauf verwiesen, dass es für Medien die Möglichkeit gäbe werbefreie Angebote hinter sogenannte „Paywalls“ zu setzen und so die Umsätze zu generieren.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Zudem sind drei gleichartige Verfahren bei anderen Gerichten anhängig. Die Chancen für den Betreiber des Werbeblockers, dass diese auch zu seinen Gunsten ausgehen, sind nach diesen Urteil natürlich immens gestiegen.
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Bericht zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.