Automobil und Verkehr

Aufbewahrung des Kundenfahrzeugs während eines Rechtstreits – welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen?

Nicht selten kommt es vor, dass ein Fahrzeug während eines Rechtsstreits zur Rückabwicklung des Kaufvertrages beim verkaufenden Händler abgestellt wird. Tritt an dem Fahrzeug in dieser Zeit ein Schaden auf, stellt sich die Frage, wer dies zu verantworten hat. Mit der Frage, welche Schutzmaßnahme ein Händler ergreifen muss, um das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren, befasste sich nunmehr das OLG Hamm:

Was war geschehen?

Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages eines Neufahrzeugs geltend. Sie schloss im Oktober 2017 einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ab. Zu dessen Ausstattung gehörte in der ausgewählten Variante ein umfassendes Infotainmentpaket, dessen Funktionsfähigkeit, trotz mehrere Nachbesserungsversuche, nicht zu dem gewünschten Ergebnis führte. Während des Verfahrens in erster Instanz trat an dem Fahrzeug überdies ein Motorschaden ein, sodass der Motor ausgetauscht wurde.

Die Leasinggesellschaft kündigte in der Folge wegen Zahlungsverzug der Klägerin den Leasingvertrag fristlos. Daher wurde das Leasingfahrzeug an die Bank, zu Händen der Beklagten zurückgegeben. Es verblieb abgestellt im Freien am Standort der Beklagten, ohne weiter benutzt zu werden. Im Laufe des Verfahrens kam es zu einem erheblichen Feuchtigkeitseintritt im Fahrzeuginneren.

Das Landgericht hat die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei jedenfalls ausgeschlossen, da der gerügte Mangel, unterstellt er sei vorgelegen, geringfügig sei. Daraufhin legt die Klägerin Berufung ein, und verfolgte ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Die Beweisaufnahme sei in erster Instanz nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ihre Argumentation. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme stellte sich sodann heraus, dass an dem Fahrzeug inzwischen weitreichende Feuchtigkeitsschäden eingetreten waren, von denen sowohl Elektronikbauteile als auch der Fahrgastinnenraum betroffen waren. Die Klägerin behauptete, nunmehr erstmals, Ursache für den nie gerügten Feuchtigkeitseintritt sei eine werksseitig unzureichende Abdichtung und Verklebung der Windschutzscheibe. Infolge einer Undichtigkeit der Frontscheibe sei Wasser in den Fahrzeuginnenraum eingetreten, dies sei ein bei der Fahrzeugherstellerin bekanntes Problem. Auch sei die Windschutzscheibe in ihrer Besitzzeit nicht ausgetauscht worden. Die Beklagte habe das Fahrzeug fahrlässig nicht ordnungsgemäß untergebracht und so dessen Zerstörung durch Wassereintritt herbeigeführt.

Die Klägerin verlor auch in der zweiten Instanz, da es sich, aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Wasserschadens, nicht aufklären ließ, ob das Fahrzeug einen anfänglichen Sachmangel im Bereich des Infotainmentsystems hatte.

Welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen?

Zu der Frage, ob der Verkäufer das Fahrzeug ohne weiteren Schutz unter freiem Himmel abstellen durfte, führte das OLG Hamm mit Urteil vom 23.05.2023, Az. 28 U 54/21 wie folgt aus:

Lässt sich ein Verkäufer darauf ein, dass das Fahrzeug während des Rückabwicklungsstreits bei ihm verbleibt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er es ohne weitere Schutzmaßnahmen unter freiem Himmel abstellt. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Art der Aufbewahrung von Fahrzeugen. Anders kann dies sein, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrzeug undicht ist und deshalb durch das Abstellen im Freien besonderen Gefahren ausgesetzt ist. So verhielt es sich in diesem Fall aber nicht. Da es keine besondere Vereinbarung gab, bestand auch keine Pflicht der Beklagten, das bei ihr abgestellte Fahrzeug daraufhin zu untersuchen, ob es witterungsbedingten Schaden genommen hat und deswegen ggf. Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vielmehr sei dies, so das OLG, zuvorderst Aufgabe der Klägerin.

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