Am 20. September dieses Jahres wird das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ in Kraft treten. Es wird im Rahmen der BauGB-Novelle das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ ergänzen, welches bereits am 30. Juli 2011 in Kraft trat. Ziel der Novellierung ist die Stärkung der Innenentwicklung sowie eine Anpassung der zuletzt 1990 umfassend erneuerten BauNVO.
Die erste Änderung erfährt das BauGB in § 1 Abs. 5, sowie § 1 Abs. 2 BauGB. Diese Normen werden neu gefasst. So soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Bei der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen bedarf es ab sofort einer Begründung.
Neu gestaltet wird auch § 5 Abs. 2 BauGB. Zukünftig haben die Gemeinden nun die Möglichkeit, im Flächennutzungsplan zentrale Versorgungsbereiche darzustellen, um so informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht zu verschaffen.
§ 9 Abs. 2b BauGB wird neu eingefügt und regelt die Steuerung von Ansiedlungen von Vergnügungsstätten für im Zusammenhang bebaute Ortsteile. Ziel ist es Wohnnutzungen oder anderen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Eine Neuerung erfährt auch § 34 Abs. 3a BauGB, indem die Abweichungsmöglichkeiten vom Einfügungsgebot zugunsten der Wohnnutzung erweitert werden. Auch eine Vereinfachung des gesetzlichen Vorkaufsrechts ist vorgesehen (§ 27a BauGB). Die Beschränkung der Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter auf Fälle der sozialen Wohnraumförderung oder der Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf wird aufgehoben. Zukünftig ist Voraussetzung, dass der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zur Ausübung in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet.
Gemäß dem neu gefassten § 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll das Vorhandensein eines Bebauungsplanes nicht mehr Voraussetzung für die Anordnung eines Rückbaugebotes sein. Damit will der Gesetzgeber auf die Problematik reagieren, dass das in § 179 BauGB normierte Rückbaugebot bisher nur in Bebauungsplangebieten Anwendung fand, nicht dagegen im unbeplanten Innenbereich, wo die Schrottimmobilienproblematik jedoch besonders akut ist.
Schließlich wird auch der Erschließungsvertrag neu geregelt. Dieser findet sich nun nicht mehr in § 124 BauGB, sondern in § 11 BauGB.
Neben den Änderungen im BauGB sieht die Novelle auch Änderungen in der BauNVO. Dabei stehen vor allem Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten, Solaranlagen an oder auf Gebäuden, sowie die Flexibilisierung beim Maß der baulichen Nutzung im Mittelpunkt.
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Artikel zum „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“