Logo der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB mit weißer Schrift auf dunkelblauem Hintergrund und quadratischem JuS-Emblem – professionelle Anwaltskanzlei für rechtliche Beratung und Vertretung.
  • STARTSEITE
  • ANWÄLTE
  • KANZLEI
  • RECHTSGEBIETE
    • AGB Recht
    • Arbeitsrecht
    • Architektenrecht
    • Auto und Verkehr
    • Bankrecht
    • Baurecht
    • Compliance & Datenschutz
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Handelsrecht und Vertriebsrecht
    • Immobilienrecht
    • IT – Recht
    • Internationales Vertragsrecht
    • Maklerrecht
    • Medienrecht und Telekommunikationsrecht
    • Mietrecht
    • Urheberrecht
    • Vergaberecht
    • Vereinsrecht und Verbandsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wohnungseigentumsrecht
  • PRAXISGRUPPEN
    • Arbeit & Compliance
    • Automobil und Verkehr
    • Bau, Miete & Immobilien
    • Digitalisierung, Informationstechnologie & Datenschutz
    • Unternehmen, Handel & Technologie
    • Unternehmenskauf (M&A)
    • Versicherung & Haftung
    • Vorsorge & Erben
  • HB PLUS JUS
    • Ihre starken Partner für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
  • SWISSDESK
  • VERANSTALTUNGEN
  • FACHBEITRÄGE
  • KARRIERE
  • STARTSEITE
  • ANWÄLTE
  • KANZLEI
  • RECHTSGEBIETE
    • AGB Recht
    • Arbeitsrecht
    • Architektenrecht
    • Auto und Verkehr
    • Bankrecht
    • Baurecht
    • Compliance & Datenschutz
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Handelsrecht und Vertriebsrecht
    • Immobilienrecht
    • IT – Recht
    • Internationales Vertragsrecht
    • Maklerrecht
    • Medienrecht und Telekommunikationsrecht
    • Mietrecht
    • Urheberrecht
    • Vergaberecht
    • Vereinsrecht und Verbandsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wohnungseigentumsrecht
  • PRAXISGRUPPEN
    • Arbeit & Compliance
    • Automobil und Verkehr
    • Bau, Miete & Immobilien
    • Digitalisierung, Informationstechnologie & Datenschutz
    • Unternehmen, Handel & Technologie
    • Unternehmenskauf (M&A)
    • Versicherung & Haftung
    • Vorsorge & Erben
  • HB PLUS JUS
    • Ihre starken Partner für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
  • SWISSDESK
  • VERANSTALTUNGEN
  • FACHBEITRÄGE
  • KARRIERE
  • KONTAKT
  • KONTAKT
Logo der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB mit weißer Schrift auf dunkelblauem Hintergrund und quadratischem JuS-Emblem – professionelle Anwaltskanzlei für rechtliche Beratung und Vertretung.
  • STARTSEITE
  • ANWÄLTE
  • KANZLEI
  • RECHTSGEBIETE
    • AGB Recht
    • Arbeitsrecht
    • Architektenrecht
    • Auto und Verkehr
    • Bankrecht
    • Baurecht
    • Compliance & Datenschutz
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Handelsrecht und Vertriebsrecht
    • Immobilienrecht
    • IT – Recht
    • Internationales Vertragsrecht
    • Maklerrecht
    • Medienrecht und Telekommunikationsrecht
    • Mietrecht
    • Urheberrecht
    • Vergaberecht
    • Vereinsrecht und Verbandsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wohnungseigentumsrecht
  • PRAXISGRUPPEN
    • Arbeit & Compliance
    • Automobil und Verkehr
    • Bau, Miete & Immobilien
    • Digitalisierung, Informationstechnologie & Datenschutz
    • Unternehmen, Handel & Technologie
    • Unternehmenskauf (M&A)
    • Versicherung & Haftung
    • Vorsorge & Erben
  • HB PLUS JUS
    • Ihre starken Partner für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
  • SWISSDESK
  • VERANSTALTUNGEN
  • FACHBEITRÄGE
  • KARRIERE
  • STARTSEITE
  • ANWÄLTE
  • KANZLEI
  • RECHTSGEBIETE
    • AGB Recht
    • Arbeitsrecht
    • Architektenrecht
    • Auto und Verkehr
    • Bankrecht
    • Baurecht
    • Compliance & Datenschutz
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Handelsrecht und Vertriebsrecht
    • Immobilienrecht
    • IT – Recht
    • Internationales Vertragsrecht
    • Maklerrecht
    • Medienrecht und Telekommunikationsrecht
    • Mietrecht
    • Urheberrecht
    • Vergaberecht
    • Vereinsrecht und Verbandsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz
    • Wohnungseigentumsrecht
  • PRAXISGRUPPEN
    • Arbeit & Compliance
    • Automobil und Verkehr
    • Bau, Miete & Immobilien
    • Digitalisierung, Informationstechnologie & Datenschutz
    • Unternehmen, Handel & Technologie
    • Unternehmenskauf (M&A)
    • Versicherung & Haftung
    • Vorsorge & Erben
  • HB PLUS JUS
    • Ihre starken Partner für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
  • SWISSDESK
  • VERANSTALTUNGEN
  • FACHBEITRÄGE
  • KARRIERE
  • KONTAKT
15. Dezember 2018 In Bau, Miete & Immobilien

Beschluss zum einheitlichen Einbau- und Wartungsvertrag von Rauchwarnmeldern

JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner Bilder (57)
MIETRECHT

BGH: Ein Beschluss zum einheitlichen Einbau- und Wartungsvertrag von Rauchwarnmeldern ist generell ordnungsgemäß. Problem der Wartungskosten bei vermieteten Wohnungen.

Bereits im Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Wohnungseigentümer per Beschluss die einheitliche Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern dann beschließen können, wenn eine eigentumsbezogene landesrechtliche Pflicht durch Gesetz oder Verordnung besteht (BGH V ZR 238/11, Urteil vom 8. Februar 2013). In dieser Entscheidung hat es der Bundesgerichtshof offengelassen, inwieweit bei der Beschlussfassung nach billigem Ermessen Rücksicht zu nehmen ist, soweit Wohnungen bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurden und durch diese Eigentümer/Nutzer die Wartung bereits wahrgenommen wird. Insbesondere ließ er ausdrücklich offen, ob eine einheitliche Wartung beschlossen werden kann (Abschluss eines Wartungsvertrages).

In seiner neuesten Entscheidung hierzu (BGH V ZR 273/17, Urteil vom 7.12.2018) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass bei Vorliegen einer landesrechtlichen, eigentumsbezogenen Verpflichtung zum Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern (z.B. in Bayern) ein Beschluss, der eine einheitliche Installation und Wartung zulasten aller Wohnungen vorsieht, grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Denn es entspricht regelmäßig einem billigen Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer dem Interesse einer einheitlichen Regelung den Vorzug geben. Dies minimiert versicherungsrechtliche Risiken als auch den Verwaltungsaufwand, Wartungsart und Wartungsintervall zu überprüfen und nachzuweisen. Denn ordnungsgemäß funktionierende Rauchwarnmelder dienen der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und sind daher als ordnungsgemäße, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung anzusehen. Dies gilt umso mehr, als eine einheitliche Regelung auch für die Wohnungseigentümer von Vorteil sein kann, die bereits ihrer Einbau- und Wartungspflicht nachgekommen sind. Soweit Besonderheiten zu beachten sind, wie außerordentliche Kreditaufnahmen etc., kann das in der Ermessenausübung anders gewertet werden.

Im Rahmen der Beachtung des Rechts zur Vergemeinschaftung von gesetzlichen Verpflichtungen ist der Entscheidung nicht zu widersprechen. Probleme macht diese Entscheidung jedoch in Bundesländern, in denen die Wartung den Wohnungsnutzern, also den Mietern überlassen wird oder werden kann. Denn nach der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann noch nach der Ausstattung und der Vereinbarung der Wartung mit dem Mieter im Nachhinein beschlossen werden, dass einheitliche Einbau- und Wartungsverträge zulasten des jeweiligen Wohnungseigentümers von der Gemeinschaft abgeschlossen werden.

Hat der Vermieter jedoch die Kosten der Wartung nicht als Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt, sondern eine Wartung durch den Mieter vereinbart, ist der Vermieter nunmehr gehindert, die nachträglich anfallenden Wartungskosten auf den Mieter umzulegen.

Fazit:

1

Nur unter außerordentlichen Umständen kann sich ein Wohnungseigentümer gegen eine beschlossene, einheitliche Installation und Wartung von Rauschwarnmeldern erfolgreich wehren.

2

Bei der Vermietung von Wohnungseigentum sollte ausdrücklich eine Vereinbarung aufgenommen werden, die die Umlage von eventuellen, auch nachträglich anfallenden Wartungskosten und Kontrollkosten betreffend der Rauchwarnmelder als Betriebskosten im Mietvertrag regelt; gegebenenfalls kann dies nachträglich zum Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart werden.

PDF Download:

Laden Sie sich diesen Artikel als PDF herunter

ZUM PDF

Wenden Sie sich bei Fragen an uns:

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Mietrecht und Markenrecht tätig. Gerne können Sie sich an Rechtsanwalt Uwe Hartung wenden.

{{brizy_dc_image_alt imageSrc=
Uwe Hartung
ZUM ANWALT



PRAXISGRUPPEN

Arbeit & Compliance

Automobil & Verkehr

Bau, Miete & Immobilien

Digitalisierung, Informationstechnologie & Datenschutz

Unternehmen, Handel & Technologie

Unternehmenskauf (M&A)

Versicherung & Haftung

Vorsorge & Erben


Rechtsgebiete

AGB Recht
Arbeitsrecht
Architektenrecht
Auto & Verkehr
Bankrecht
Baurecht
Compliance & Datenschutz
Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht und Vertriebsrecht
Immobilienrecht
Internationales Vertragsrecht

IT – Recht
Maklerrecht
Medien und Telekommunikationsrecht
Mietrecht
Urheberrecht
Vergaberecht
Vereinsrecht und Verbandsrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtschutz
Wohnungseigentumsrecht

Praxissgruppen

Arbeit & Compliance
Automobil & Verkehr
Bau, Miete & Immobilie
Digitalisierung, IT & Datenschutz
Unternehmen, Handel & Technologie
Unternehmenskauf (M&A) & Unternehmensnachfolge
Versicherung & Haftung
Vorsorge & Erben

JuS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kanzleisitz: Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg
Telefon: 0821 / 34 66 00
Email: jus@jus-kanzlei.de
Fax: 0821 / 34 66 080


Impressum
Datenschutzerklärung
Kontakt
Kanzlei
SwissDesk