Großbauprojekte in Deutschland geraten regelmäßig in die Schlagzeilen. Nach aktuellen Studien laufen 90 Prozent aller großen Bauprojekte in Deutschland aus dem Ruder. Das soll sich nun durch „Building Information Modeling“ (BIM) ändern.
BIM ist ein Planungs- und Steuerungsverfahren, das den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes digital abbildet. Im Zuge dessen entstehen dreidimensionale Simulationen, die Planung, Umsetzung, Betrieb und Erhaltung von Gebäuden dynamisch begleiten. Ziel ist es, auf unvorhergesehene Erfordernisse oder mögliche Planungsfehler schneller reagieren zu können, um so Zeit und Kosten zu sparen.
Unter Rechtsgesichtspunkten stellt sich die Frage, wie der Bauherr seine Interessen bestmöglich mit den verschiedenen Beteiligten regeln kann. Die Literatur diskutiert in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten eines Mehrparteienvertrages. Hierbei wird nur ein Vertrag für das Projekt abgeschlossen, den alle wesentlichen Projektbeteiligten unterzeichnen.
Verglichen mit dem Aufwand, der häufig schon für die Erstellung eines Zweiparteienvertrages erforderlich ist, stellt diese Tatsache eine nahezu unüberwindbare Hürde dar. Hinzu kommt, dass bei eintretenden Änderungen selbstverständlich mit allen Vertragspartnern nachverhandelt werden muss, da eine solche Vertragsstruktur keine stringente Trennung zwischen den Parteien vorsieht. Hinzu kommen Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis, da in der frühen Planungsphase die Informationsbasis oftmals nicht für die Beauftragung eines ausführenden Unternehmens ausreicht.
Die vorgenannten Argumente sprechen dafür, dass sich der Mehrparteienvertrag nur schwerlich durchsetzen wird. Daher wird es wohl dazu kommen, dass baubeteiligte Parteien wie bisher Einzelverträge abschließen, diese aber miteinander vernetzen. Damit erhalten alle Partner ein einheitliches Verständnis der BIM-Methode und setzen gleichzeitig den geforderten kooperativen Ansatz um.
An der Rechtsnatur der jeweiligen Werkverträge ändert sich auch mit Anwendung von BIM nichts. Die Werkverträge zwischen den Parteien müssen dann aber um eine Klausel ergänzt werden, die die Anwendung von besonderen Vertragsbedingungen für die BIM-Leistungen vorschreibt. Die technische Grundlage sollte in einem sogenannten Pflichtenheft definiert werden. In ihrer Rechtsnatur handelt es sich bei den besonderen Vertragsbedingungen für die BIM-Leistungen um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die für ein Projekt und an die Anforderungen des Auftraggebers jeweils anzupassenden Vertragsbedingungen sollten in sämtlichen Verträgen mit allen Planungs- und Baubeteiligten des vertragsgegenständlichen Bauprojekts verwendet werden, um Leistungs- sowie Haftungslücken zu minimieren.
Das Pflichtenheft hingegen erläutert vorrangig die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erstellung des Gebäudedatenmodells und legt Planungs- und Dokumentationsstandards fest. Künftig werden die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) eine übergeordnete Stellung bei der Realisierung von BIM-Projekten einnehmen. In diesen muss der Auftraggeber zu Beginn eines jeden Projektes seine spezifischen Anforderungen und Ziele zum digitalen Bauen festlegen. Dazu gehören die Verantwortlichkeiten der beteiligten Partner, die Festlegung der wesentlichen Prozesse und Auswertungen, die Klärung und Kontrolle der geforderten Qualität sowie die verwendeten Softwaretechnologien, Formate und Übergabepunkte. Daraus resultierend erhalten die weiteren Projektpartner das notwendige Wissen über die Anforderungen und die jeweiligen Verantwortlichkeiten, sodass die für das Projekt notwendigen Verträge und zusätzlichen Vereinbarungen formuliert und geschlossen werden können.
Fazit:
Die Einführung der BIM-Methode stellt alle Baubeteiligten vor gewisse Herausforderungen. Die juristischen Anforderungen und die vertraglichen Anpassungen sind zwar durchaus komplex, aber lösbar!
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Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter nach SOBau des Deutschen Anwaltverein (DAV). Er beschäftigt sich seit über 18 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).