Fall: Ein Onlinehändler hatte einen bei Ihm noch nicht verfügbaren Artikel wie folgt beworben:
„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“.
Gegen diese Formulierung ging ein rechtsfähiger Verband, der als qualifizierter Einrichtung im Sinne von §4 Unterlassungsklagegesetz anerkannt ist, wettbewerbsrechtlich im Wege der Unterlassungsklage vor.
Der klagende Verband hielt die Formulierung „bald verfügbar“ für einen Verstoß gegen §312d BGB i.V.m Art. 246a §1 EGBGB. Hiernach sei der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren zu liefern habe, anzugeben.
Der beklagte Händler war der Ansicht, die Angaben zur Lieferzeit seien ausreichend. Das Gesetz verlange keine Angabe eines konkreten Liefertermins. Stattdessen reiche die ungefähre Angabe der Lieferzeit. Das Oberlandesgericht München hat jedoch entschieden, dass die Formulierung „bald verfügbar“ rechtswidrig ist. Durch die geforderte Information der Lieferzeit solle der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und Interessengerechte Entscheidung im Hinblick auf einen einzugehenden Vertragsschluss zu treffen. Abweichend vom Gesetzeswortlaut könne der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen wolle. Allerdings genüge der Hinweis „bald verfügbar“ diesem Erfordernis nicht. Es bleibe nämlich in diesem Fall völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar und ausgeliefert werden könne.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München stellt für Onlinehändler einen weiteren gefährlichen und abmahnrelevanten Punkt in Ihren Produktbeschreibungen dar. Nach unserer Rechtsansicht ist zwar der Begriff „bald“ nicht definiert. Man kann allerdings bei „bald“ sicherlich nicht davon ausgehen, dass eine Lieferung mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Auf das allgemeine Sprachverständnis kommt es aber offensichtlich nicht an.
Eine derartige Formulierung ist also mittlerweile genauso wettbewerbsrechtlich gefährlich wie die bereits entschiedenen Fälle beispielsweise zur Angabe „in der Regel in drei Wochen“. Hier soll nach allgemeiner Rechtsprechung die Bezeichnung „in der Regel in drei Wochen“ unzulässig sein, die Bezeichnung „ca. in drei Wochen“ allerdings zulässig sein.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.