Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2016 entschieden (Rechtssache C-166/15), wer Softwaren weiterveräußern möchte, muss dem Käufer das Original übergeben, eine Sicherungskopie genügt nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Original verloren gegangen oder beschädigt ist.
Sachverhalt
ie Verkäufer boten auf einer Auktionsplattform gebrauchte Kopien diverser Microsoft-Programme an. Die Programme bestanden aus Echtheitszertifikat, Lizenzschlüssel und einer selbstgebrannten CD-Rom. Echtheitszertifikat sowie Lizenzschlüssel waren original, die CD-Rom eine mutmaßliche Sicherungskopie der Originale, die verloren gegangen oder beschädigt sind. Das Regionalgericht in Riga äußerte Zweifel, an der Unzulässigkeit der Veräußerung von Kopien. Denn steht das Original nicht mehr zur Verfügung, könnte nur noch die Sicherungskopie verkauft werden. Wenn dies verboten ist, so bestünde keine Weiterverkaufsmöglichkeit mehr.
Entscheidung des EuGH
Dieser Idee erteilte die Rechtsanwaltskammer Köln mit einem belehrenden Hinweis eine Absage. Eine bestickte Robe ist eine unerlaubte Werbung gemäß § 43b BRAO.
Weiterverkauf von Originalen gestattet
Bereits im Jahr 2012 entschied der EuGH (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C‑128/11), dass ein Weiterverkauf von Originalsoftware erlaubt sei. Der ursprüngliche Inhaber des Urheberrechts könne nicht widersprechen, sofern der Ersterwerber eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung hat.
Weiterverkauf von Kopien nicht gestattet
Ein Weiterverkauf von Kopien sei dagegen nicht gestattet. Eine Sicherungskopie dürfe nur ausnahmsweise zur Eigennutzung des Programms angefertigt werden, soweit dies erforderlich ist. Denn das Vervielfältigungsrecht steht grundsätzlich dem Urheber zu. Veräußert werden darf die Kopie nur vom Rechtsinhaber selbst oder zumindest mit dessen Zustimmung und wenn sie in der Union in Verkehr gebracht wurde. Eine Weiterverkaufsmöglichkeit muss die Ausnahme bleiben. Nur so sind die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.