Fall: Ein Unternehmen kontaktierte den Mitarbeiter eines anderen Unternehmens telefonisch, nachdem dieser seine Kontaktdaten in ein entsprechendes Formular eingetragen hatte. Im Zuge der Angabe der Daten wurde eine automatische Nachricht generiert, in welcher die Zustimmung zur „Zusendung von Informationen in Zukunft“ erklärt wurde.
Sachverhalt
Ein Unternehmen kontaktierte den Mitarbeiter eines anderen Unternehmens telefonisch, nachdem dieser seine Kontaktdaten in ein entsprechendes Formular eingetragen hatte. Im Zuge der Angabe der Daten wurde eine automatische Nachricht generiert, in welcher die Zustimmung zur „Zusendung von Informationen in Zukunft“ erklärt wurde.
Entscheidung des Gerichts
Die Rechtsprechung sah hierin keine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung, da sich einer automatisch generierten Zustimmung über Zusendung von Informationsmaterial keine explizite Zustimmung zu Werbeanrufen entnehmen ließe.
Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung:
Da Telefonwerbung als eingriffsintensiver als postalische Werbung (oder E-Mail-Werbung) betrachtet wird, stellt die Rechtsprechung folgende (höhere) Anforderungen an eine Einwilligung:
Auch bei Nicht-Verbrauchern wird zumindest eine mutmaßliche Einwilligung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gefordert, d.h. es muss ein sachliches Interesse des Anzurufenden an Information bestehen.
Es muss ein explizites Interesse an Telefonwerbung, nicht an Werbung allgemein nachgewiesen werden können!
Praxistipp:
Bei Telefonwerbung ist besonderes Augenmerk auf Nachweis der konkreten Einwilligung in Telefonwerbung zu richten! Bei unternehmensbezogener Werbung gelten höhere Anforderungen, wenn sich die Werbung an Mitarbeiter persönlich (nicht an das Unternehmen) richtet!
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