1. Hintergrund
Mit Wirkung zum 09.01.2016 sind neue Informationspflichten für Online-Händler in Kraft getreten, welche sich aus der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21.05.2013 ergeben. Demnach hat zwingend ein Hinweis auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden zu erfolgen.
2. Das Urteil des OLG München
Bisher war dieser Hinweispflicht genüge getan, wenn über die Existenz der OS-Plattform an gut sichtbarer Stelle, z.B. im Impressum, informiert wurde.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 22.09.2016 (Az.: 1 HK O 1019/16) entschieden, dass nicht nur die Information über die Existenz der Plattform an sich, sondern darüber hinaus ein klickbarer Link erforderlich ist.
Unternehmen, die in der europäischen Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungen anbieten, haben die Pflicht, auf ihrer Website einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Die Verpflichtung bemisst sich sowohl nach § 3a UWG als auch nach § 5a UWG. Erforderlich ist damit die Information über die OS-Plattform sowie die Bereitstellung des Links auf die Online-Streitbeilegung.
Ziel ist es, die Verbraucher über die Existenz der Plattform in Kenntnis zu setzen. Nur so kann die Online-Streitbeilegung gefördert werden. Dass bislang noch keine Streitbeilegung in Deutschland möglich sei, ist daher irrelevant.
3. Folgen für die Praxis
Durch die neue Entscheidung des OLG München werden die Abmahnungen bezüglich der Informationen über die OS-Plattform weiter zunehmen. Online-Händler sollten umgehend sicherstellen, dass auf ihrer Homepage ein klickbarer Link auf die OS-Plattform („www.ec.europa.eu/consumers/odr“) an gut sichtbarer Stelle hinterlegt ist.
Haben Sie Fragen zur Hinweispflicht bzgl. der OS-Schlichtungsplattform oder haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten?
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.