Das Transparenzregister und Pflichten für Vereine
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhänder sind seit dem 1.10.2017 zu unverzüglichen Mitteilungen über ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.
Gesetzliche Regelung
Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff. verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.
Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusf inanzierung zu verhindern. Die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.
Gesetzestext
§ 20 GwG Transparenzpf lichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
(1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 GwG ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 GwG die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, sofern nicht Absatz 2 Satz 2 einschlägig ist.
§ 19 GwG Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Über das Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 GwG zugänglich:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort und
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 GwG entsprechend. Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 GwG entsprechend.
(3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar
1. bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,
b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
2. bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3GwG aufgeführten Funktionen.
§ 3 GwG Wirtschaftlicher Berechtigter
2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Erläuterung:
aa) Wer ist eintragungspflichtig?
Als „Vereinigungen” im Sinne des GwG gelten alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d.h. AG, SE, KGaA, GmbH, e.V., eingetragene Genossenschaft, rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG. Nach Meinung von Juristen, fallen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die stille Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich des GwG, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und nicht als juristische Person gilt.
Stiftungen: Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, sowie die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 21 Abs. 1 GwG). Diese Pf lichten gelten auch für nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, sowie für Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§ 21 Abs. 1 GwG).
Die GbR unterliegt grundsätzlich nicht der Meldepflicht. Wenn eine GbR jedoch Anteile an einer GmbH hält, dann muss auch sie ihre Gesellschafter in die Gesellschafter in die Gesellschafterliste der GmbH eintragen. Betroffene sollten daran denken, dass sie Angaben im Transparenzregister bei Bedarf ebenso aktualisieren müssen, wie die in anderen Registern. Das gilt auch dann, wenn sich die Änderungen bereits aus anderen Registern ergeben.
bb) Wer ist von der Eintragungspflicht befreit?
Das Transparenzregister ist als Auffangregister konzipiert. Die Meldepflicht an das Transparenzregister entfällt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, soweit diese elektronisch abrufbar sind aus:
dem Partnerschaftsregister
dem Handelsregister
dem Genossenschaftsregister
dem Vereinsregister
dem Unternehmensregister
Die Angaben müssen dort allerdings vollständig elektronisch abrufbar hinterlegt sein. Wer z.B. die Gesellschafterliste für eine GmbH noch nicht elektronisch hinterlegt hat, der sollte dies schnellstens nachholen, wenn eine Beteiligung von mehr 25 Prozent vorliegt.
Aus den Angaben muss hervorgehen, woraus sich die Stellung einer Person als wirtschaftlich Berechtigter ergibt.
Besonders beim zweiten Punkt werden Betroffene feststellen: Die Einträge in anderen Registern enthalten nicht alle für das Transparenzregister erforderlichen Angaben. Fehlen solche Angaben, ist die Meldefiktion hinfällig. Betroffene müssen also in jedem Einzelfall prüfen, ob alle Angaben eingetragen und elektronisch verfügbar sind.
Für Vereine bedeutet dies: Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, ist der Vorstand verpflichtet, die notwendigen Angaben im Transparenzregister zu machen und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG), sofern dieses nicht zum Vereinsregister eingetragen ist oder wird.
Mit anderen Worten gesagt: Für eingetragene Vereine, die nicht unter § 20 Abs. 3 GwG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GwG fallen, also kein Mitglied mehr als 25 Prozent der Stimmen hat, gilt daher die Eintragungspflicht im Transparenzregister nicht.
Für alle Vereinigungen nach § 20 GwG gilt eine Kostentragungspflicht
Gebühr für das Führen des Registers
Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die registerführende Stelle (derzeit der Beuth-Verlag) für das Führen des Registers von Vereinigungen nach § 20 GwG und von Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG Gebühren.
Dies gilt auch, wenn die Vereinigung ihre Eintragungspf licht anderweitig z.B. durch Eintragung im Vereinsregister oder Unternehmerregister bereits erfüllt hat.
In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber hierzu ausgeführt:
Die Führung des Transparenzregisters ist als öffentliche Leistung einzustufen, die individuell zugerechnet werden kann; dies gilt auch, wenn die Meldepf licht gemäß § 20 Abs. 2 GwG bereits als erledigt anzusehen ist.
In letzterem Fall ist die öffentliche Leistung in der Bereitstellung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Vereinigung bzw. Rechtsgestaltung mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung zu sehen.
Die Regelung des § 20 Abs. 2 GwG weist in diesem Fall nach, dass keine eigenständige Eintragung in das Transparenzregister erforderlich ist, da der jeweilige wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen Registereintrag zu entnehmen ist und damit bekannt ist (BT-Drs. 18/11555, S. 134).
Die Gebühr für das Führen des Registers beträgt derzeit 2,50 € pro Kalenderjahr.
Nach § 24 Abs. 2 GwG erhebt die registerführende Stelle für die Eintragung, Einsichtnahme, u.a. Gebühren und Auslagen.
Die Gebühr beträgt derzeit 4,50 € nebst Auslagen.
Verstöße gegen die Pf lichten aus dem GwG sind Bußgeld bewehrt.
§ 56 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Nr. 54., entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspf licht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
Nr. 55., entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
a) nicht einholt,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt,
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,
Bemessung des Bußgeldes:
Die Bemessung erfolgt nach dem bereinigten Bruttoumsatz.
Bei Vereinen sind die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen jeder Art mit dem Jahresumsatz und das Vereinsvermögen mit der Jahresbilanzsumme gleichzusetzen.
Maßgeblich für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist das vorangegangene Kalenderjahr.
Weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse im aktuellen Kalenderjahr erheblich von denen im Vorjahr ab, können diese angesetzt werden. Können die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ermittelt werden, sind sie zu schätzen.
Genaueres im Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes:
Fazit:
Der üblich strukturierte eingetragene Verein oder auch gemeinnützige Verein hat keine Pf licht zur Eintragung im Transparenzregister, da in der Regel kein Mitglied mehr als 25 Prozent der Stimmen hat.
Sofern dies anderes ist, entfällt gleichwohl die Eintragungspflicht im Transparenzregister, wenn dieser Umstand bereits aus dem Vereinsregister elektronisch zu entnehmen ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist wie bei den nicht im Vereinsregister eingetragenen Wirtschaftsvereinen von einer Pf licht zur Eintragung im Transparenzregister auszugehen.
Egal, ob eine Eintragungspflicht im Transparenzregister besteht oder nicht besteht, alle „Vereinigungen“ haben sich an den Kosten der Führung des Transparenzregisters über die Jahresgebühr zu beteiligt.
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