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30. Juli 2017 In Unternehmen, Handel & Technologie

Keine Erstattung eigener Abmahnkosten bei Disclaimer über Abmahnkosten auf eigener Homepage

WETTBEWERBSRECHT
URHEBERRECHT

Keine Erstattung eigener Abmahnkosten bei Disclaimer über Abmahnkosten auf eigener Homepage –

Sehr oft findet man im Impressum einer Homepage einen Hinweis, wie bspw:

„Abmahnkosten werden nicht erstattet. Eine Haftung unsererseits ist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.“

Rechtlich schützen solche Disclaimer nicht vor kostenpflichtigen Abmahnungen.

Interessant wird der Fall aber, wenn sich Unternehmen, die sich selbst vor Abmahnkosten durch entsprechende Disclaimer schützen wollen, entschließen, selbst wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Über solch einen Fall hatte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az. I-20 U 79/17) kürzlich zu entscheiden, da das abmahnende Unternehmen auf die Erstattung von Abmahnkosten klagte und selbst den oben beschriebenen Disclaimer verwendete. 

Derartigem Vorgehen hat das OLG Düsseldorf einen Riegel vorgeschoben und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten dann nicht bestehe, wenn sich der Anspruchsteller selbst in Widerspruch zu seinem eigenen Disclaimer auf seiner homepage setze. Ein solches Vorgehen stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

Wer ein entsprechendes Verhalten von anderen verlange, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen. 

Grundlegend falsch wäre es allerdings, aus dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf den Schluss zu ziehen, dass ein Disclaimer dazu führt, dass Abmahnkosten gegen das den Disclaimer einsetzenden Unternehmen ausgeschlossen sind.

Fakt ist, dass man sich durch einen solchen Disclaimer keine Haftung im wettbewerbsrechtlichen Sinne entziehen kann. Vielmehr sieht man, dass die Verwendung eines solchen Disclaimer schlicht und ergreifend „nach hinten losgehen kann“.

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ZUM PDF

Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.

Sascha Leyendecker

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