Nach Inkrafttreten der DS-GVO am 25.05.2018 blieb die allseits befürchtete Abmahnwelle zunächst aus, weshalb sich die Frage stellt, ob bzw. auf welcher gesetzlichen Grundlagen eine Abmahnung im Falle von datenschutzrechtlichen Verstößen auch unter Mitbewerbern möglich wäre.
Zwar schützt die DSGVO umfassend die Rechte betroffener Personen, jedoch enthält sie keinerlei Unterlassungsansprüche, die Mitbewerber gegeneinander geltend machen können.
Ob hierzu auf die bestehenden Regelungen des Gesetzes für unlauteren Wettbewerb (UWG) zurückgegriffen werden kann, ist zum momentanen Zeitpunkt hoch umstritten:
Das LG Bochum hält einen Rückgriff auf das UWG für ausgeschlossen, da es die Regelungen der Artikel 77-84 der DSGVO hinsichtlich der Ansprüche gegen Mitbewerber für abschließend hält.
Das LG Würzburg dagegen vertritt die Ansicht, dass bei Verstößen z.B. § 3a UWG Anwendung findet und somit eine Abmahnmöglichkeit gegen Mitbewerber besteht.
Diese divergierenden Urteile erzeugen Rechtsunsicherheit und zudem das Risiko einer un-gleichen Rechtsauslegung innerhalb der einzelnen Länder, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, da es gerade dessen Intention war, mit der DSGVO ein umfassendes und übergreifendes Regelwerk zu schaffen.
Die Rechtsunsicherheit vermag nur durch ein höchstrichterliches Urteil oder eine entsprechende Gesetzesänderung beseitigt werden, wie sie z.B. der Freistaat Bayern in einem Gesetzesantrag „zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung“ einbrachte, der bislang jedoch noch nicht verabschiedet wurde.
Bis zur Klärung empfiehlt sich daher die Hinzuziehung eines auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalts.
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