Der Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beruht auf § 76 SGB IV und setzt voraus, dass die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner (also den Arbeitgeber) verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Trotz vollmundiger Ankündigungen von Regierungsparteien hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen in seiner Pressemitteilung am 25.03.2020 klargestellt, dass von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können, aber erst „wenn alle Hilfen genutzt sind“.
Die - ggfs. sogar zinslose - Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kommt also für Unternehmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
- trotz Anträge auf Kurzarbeit (Ausfall- und Leistungsantrag) und
- trotz Antrag auf Finanzierungshilfen (öffentliche Fördermittel und Kredite des Landes und/oder des Bundes)
nicht in der Lage sind, die nötige Liquidität für die Zahlung der ja allein von der Arbeitgeberseite geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Dies kann entweder darin liegen, dass trotz der auf den Anträgen beruhenden Leistungen die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen kann oder auch darin liegen, dass diese beantragten Leistungen noch nicht ausbezahlt wurden.
Soweit Sie als betroffener Arbeitgeber diese vorgenannten Punkte versichern können, ist ein Stundungsantrag an die jeweilige Einzugsstelle möglich und hat auch Erfolgsaussichten.
Hierzu aber noch ein vorsorglicher Hinweis:
Sollten Sie sowohl den Arbeitnehmeranteil als auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stunden lassen wollen, empfehlen wir, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch keine Gehaltsabrechnung zu erteilen, denn darin bestätigen Sie im Rahmen des Abzugs der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, dass Sie diese bestimmungsgemäß abgeführt haben, was ja nicht der Fall ist. Sofern Sie also Gehaltsabrechnungen bereits ausgehändigt haben, empfehlen wir, vorsorglich nur den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stunden zu lassen.
Es versteht sich von selbst, dass eine Stundung kein Erlass ist und die gestundeten Beträge - wenn auch den ein oder anderen Monat später - in voller Höhe nachzuzahlen sind und so eine Belastung beim Neustart aus der Krise darstellen.
Soweit noch Fragen bestehen, beraten wir Sie gerne.
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Autor: Rechtsanwalt Stefan Klaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht