Das Landgericht Köln hat ein weiteres interessantes Urteil veröffentlicht. Abseits des Redtube-Debakels haben die Kölner Richter nun entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13). Ist dies nicht der Fall, liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor.
Gemäß dem Urteil reicht ein Urhebervermerk am Ende des Artikels, für welchen die Bilddatei verwendet wird, nicht aus. Die Urheberrechtsverletzung besteht schon in der unterbliebenen Kennzeichnung des Fotos in der direkten Webadresse (sog. Bild-URL).
Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist vor allem, ob das Bild mehrfach benutzt wird. Dies ist nach Ansicht der Richter bereits dann der Fall, wenn das Bild einzeln angezeigt werden kann (z.B. durch einen Rechtsklick auf den Befehl „Grafik anzeigen“). Ist dies der Fall, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt nach Ansicht der Richter unabhängig davon, ob man jede URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag.
Mit diesem Urteil hat das Kölner Landgericht eine enorme Abmahngefahr geschaffen. Alle Webseitenbetreiber, die vermeintlich kostenlose Stock-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalte nutzen und die Aufnahmen dabei nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten kennzeichnen, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei müssen daher schnell handeln.
Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte sich schnell an einen fachkundigen Anwalt wenden und seine Webseite auf mögliche Rechtsverstöße überprüfen lassen.
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Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
Das Bundesdatenschutzgetz schreibt in § 9 BDSG vor, dass verantwortliche Stellen im Sinne des § 3 BDSG technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit erfüllen müssen. Dazu zählen insbesondere die Zugangskontrolle, also der Schutz vor unberechtigtem Zugriff und die Zugriffkontrolle, das heißt die Vergabe von dezidierten Zugriffrechten. Aber auch die Kontrolle der Weitergabe, der Eingabe und der Verfügbarkeit. Konkret bedeutet dies, dass die Daten, welche durch die Mitarbeiter auf den privaten Geräten gespeichert werden, sorgfältig geschützt und gesichert werden müssen. Das gelingt wohl nur durch Speicherung der Daten über zentrale Systeme, wie private Clouds.
Ein zusätzliches datenschutzrechtliches Problem ergibt sich bei den Überprüfungsrechten gegenüber Mitarbeitern. Der Zugriff auf das private Gerät bedarf immer der vorherigen Einwilligung des Mitarbeiters. Die Einwilligung in Beschäftigungsverhältnissen sind jedoch umstritten: jede Einwilligungserklärung nach § 4 a BDSG kann nur freiwillig abgegeben werden. Aber sind Erklärungen, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber abgibt, jemals freiwillig?
Wem gehören die Daten?
Letztlich muss die Eigentumsfrage der Daten geklärt werden. Dabei gilt es sorgfältig zu unterscheiden: Denn nach § 903 S. 1 BGB kann man nur Eigentümer einer Sache sein. Und Daten werden nur dann als Sache im Sinne des § 90 BGB angesehen, wenn sie als konkretisierte Information körperlich begrenzbar sind. Liegen die konkretisierten Informationen dagegen körperlich unbegrenzt vor, sind sie keine Sachen nach dem Gesetz.
Rund um BYOD bilden sich also zahlreiche rechtliche Problemfelder die durch sog. BYOD-Richtlinien und vertraglichen Vereinbarungen mit den einzelnen Mitarbeiten in den Griff zu bekommen sind. Hierbei stellen sich einige Maßnahmen als besonders wirksam heraus. So sollte die Speicherung von Geschäftsdaten auf dem Endgerät vermieden werden, die privaten Geräte bedürfen einer sicheren Konfiguration und unsichere Software muss ausgesperrt werden.
Abschließend lässt sich feststellen, dass BYOD viele Chancen bietet, aber auch Nachteile mit sich bringt. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und komplex. Daher sollte ein Unternehmen genau abwägen, ob BYOD ein Modell für den eigenen Betrieb ist.
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.