Mit Urteil vom 25.04.2018, Az 10 U 33/16 stellt das OLG Koblenz klar, dass auch regelmäßig beruflich durchgeführte Arbeiten als „erhöhte Kraftanstrengung“ anzusehen sind, so dass der Berufsunfähigkeitsversicherer für einen auf einer Baustelle erlitten Sehnenriss eines Malers leisten muss.
Was war geschehen?
Der Kläger war als Maler auf einer Baustelle tätig. Am Schadenstag versuchte er, aus der Hocke kommend, einen ca. 20 kg schweren Farbeimer, unter Nachdrücken mit der rechten Hand, auf eine höhere Gerüstetage zu heben. Dabei knackste es in der rechten Schulter des Klägers, eine Sehne war gerissen. In der Folge musste die Ruptur operiert werden.
Der Kläger forderte von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer bedingungsgemäßen Leistungseintritt. Dieser verwehrte den Anspruch mit der Begründung, der Sehnenriss sei nicht, wie gemäß dem Vertrage erforderlich, durch eine „erhöhte Kraftanstrengung“ entstanden. Unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse läge ein normaler Kraftaufwand vor. Das Heben eines 20 Kg schweren Farbeimers stelle eine für einen Maler übliche Tätigkeit dar. Somit läge kein von dem Versicherungsschutz umfasster Unfall vor.
Das Urteil:
Nachdem der Kläger in erster Instanz mit seinem Begehren scheiterte, stellte nun das OLG Koblenz klar, wonach für die Auslegung des Begriffes der „Unfall durch erhöhten Kraftanstrengung“ zwar auf die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten abzustellen ist, ob die Tätigkeit jedoch zum Lebens- oder Berufsalltag des Versicherten gehört, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft stattgefunden hat, der über denjenigen hinausgeht, der für den jeweiligen Versicherten mit normalen körperlichen Bewegungen und Tätigkeiten im Alltag verbunden ist. Dass eine solche Tätigkeit beruflich bedingt regelmäßig ausgeübt wird, ist unerheblich. Leistungskürzend musste er sich jedoch eine Vorschädigung der Schulter durch einen zuvor erlittenen Rollerunfall anrechnen lassen.
Fazit:
Das Urteil zeigt deutlich, wonach Unfallversicherer Vertragsklauseln gerne zu ihren Gunsten auslegen, um die geschuldete Leistung zu verweigern. Das OLG Koblenz schiebt diesem Verhalten hier einen klaren Riegel vor. Lassen Sie sich daher von einer Ablehnung der Eintrittspflicht nicht abschrecken, eine anwaltliche Überprüfung lohnt sich allemal.
PDF Download
Versicherungsrecht: Unfallversicherungsleistung
Unfallversicherungsleistung auch bei regelmäßig beruflich durchgeführter Tätigkeit geschuldet
Wenden Sie sich bei Fragen an uns:
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht, Erbrecht und Markenrecht tätig. Gerne können Sie sich an Rechtsanwältin Julia Kühnle wenden.