Versicherungspflicht für Syndikus-Anwälte
Das Bundessozialgericht hatte über einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikus-Anwälte zu befinden und kam zu dem Schluss, dass das feste Dienst- oder Angestelltenverhältnis zu einem einzigen Arbeitgeber nicht mit dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes zu vereinbaren sei (BGS v. 03.04.2014 – B 5 RE 3/14).
Das Urteil hat daher nicht nur bei Syndikus-Anwälte, sondern auch bei angestellten Rechtsanwälten in Kanzleien, wie auch angestellten Ärzten und Apothekern zu starker Verunsicherung geführt. . Das Handelsblatt-online wirft sogar die Frage auf, ob mit dem Urteil die Berufsständische Versorgung vor dem Ende stehe.
In der Frage der Rentenversicherung der Ärzte scheint das Problem gelöst: das Befreiungsrecht ist bereits am 31.10.2012 vom BSG in Kassel - B 12 R 3/11 R - für die Ärzte klarstellend bearbeitet worden. Seither ist es für angestellte Ärzte eine nicht diskutierbare Pflicht, bei jedem Arbeitsplatzwechsel innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Die jeweilige Prüfung durch die Rentenversicherung führt nicht selten dazu, dass der angestellte Arzt in die gesetzliche Rentenversicherung „zurück geführt wird .“ Und offenbar führt dies selten zu Widersprüchen der Ärzte wenn man die Rechtsprechung und Literatur durchschaut. Allein die Tatsache, dass die Frist von 3 Monaten nicht eingehalten wird oder der Antrag vergessen wird, was zu nicht unerheblichen Nachforderungen beim Arbeitgeber führen kann, findet in der öffentlichen Diskussion einen Niederschlag.
Entscheidend für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Tätigkeit im klassischen Berufsbild des Arztes. Solange die hauptsächliche Arbeit in der Patientenbehandlung liegt und die Verwaltungstätigkeit z.B. in der Kodierung und im Qualitätsmanagment nachrangig sind, dürfte ein Befreiungsantrag positiv beschieden werden.
Vielleicht, wird der Zyniker unter den ärztlichen Lesern nun sagen, dass es dann bald keiner Berufsständischen Versorgung für Ärzte mehr bedarf angesichts der ausufernden Bürokratie. Aber notwendige Dokumentationen der ärztlichen Behandlung und Abrechnung sind selbstverständlich zwischenzeitlich auch Teil des Berufsbildes eines Arztes.
Rechtsanwälte vs. Syndikus-Anwälte
Für angestellte Rechtsanwälte in Anwaltskanzleien dürfte seit der Entscheidung des Senats für Anwaltssachen beim BGH (Beschluss vom 06. März 2006 – AnwZ (B) 37/05 –, BGHZ 166, 299-305) die Sorge, nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden, unbegründet sein. Hier hatte der Senat entschieden, dass eine Abhängigkeit, die dem Berufsbild des Rechtsanwaltes widerspricht „...bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat, nicht vor (liegt).
Auftraggeber ist derjenige, dessen Interessen vor Gericht vertreten werden sollen. Das ist aber nicht der Arbeitgeber oder Dienstherr des angestellten Rechtsanwalts, sondern der Mandant, der den Arbeitgeber oder Dienstherrn des Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Dieser hat auf Grund des Mandats kein Direktionsrecht gegenüber dem angestellten Rechtsanwalt der Gesellschaft.“
Aber auch hier ist das typische Berufsbild, wie es sich z.B. in dem Arbeitsvertrag darstellt, maßgeblich. Hat bspw. der angestellte Rechtsanwalt keinerlei Mandantenkontakt und leistet im Wesentlichen wissenschaftlichen support, könnte dieses im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG tatsächlich dazu führen, dass diesen angestellten Rechtsanwälten eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht versagt wird.
Unser Rat an angestellte, verkammerte Freiberufler kann nur dahin gehen, die Stellenbeschreibung bzw. die Arbeitsverträge, die zum Antrag auf Befreiung beizufügen ist, nicht nachlässig zu behandeln und den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung genau zu prüfen , denn das Interesse Ärzte und Rechtsanwälte als Beitragszahler zu verpflichten liegt auf der Hand.
Die im Vergleich zur Berufsständischen Versorgung schlechten Renditen der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Betroffenen im Alter deutlich spüren. Und zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Beitragszahlungen gänzlich in dem großen Topf der gesetzlichen Rentenversicherung verschwinden. Wenn kurze Zeiten in der Pflichtversicherung nicht ausreichen um die Wartezeiten zu erfüllen, muss man damit rechnen, dass beim Renteneintritt die Anspruchsvoraussetzungen komplett verneint werden.
Viele Fallstricke also, die einen sorgfältigen Umgang mit Rentenbescheiden nötig machen.
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JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Datenschutzrecht und Markenrecht tätig. Gerne können Sie sich bei Fragen zum Arztrecht, Medizinrecht und Arbeitsrecht an Rechtsanwältin Anja Weiss wenden.