Es gibt mal wieder eine neue Entscheidung zu den Informationspflichten nach der PKW-EnVKV. Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 15.12.2016 (Az.: 8 O 36/16) entschieden, dass eine Internet-Werbung für Autos Informationspflichten nach der PKW-EnVKV enthalten muss, auch wenn diese nur einen Entwurf darstellt.
1. Sachverhalt
Es geht um eine Internetwerbung, bei der Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge gemacht wurden. Der ungefähre Hubraum wurde in Litern angegeben ohne dass die spezifischen CO2-Werte der Neuwagen mitgeteilt wurden. Die Werbende behauptete, sie habe die Werbung gar nicht ins Netz gestellt. Dieser Werbeentwurf sei von einer Agentur erstellt worden, welche ein Modul verwendet, das automatisch Daten von „mobile.de“ beziehe.
Im Übrigen sei die Werbung nur ein Entwurf und eine interne Testseite gewesen. Die Werbeannonce wurde über die Web- Software „Word-Press“ gestaltet und sei weder über Google, noch über die Homepage des Werbenden frei erreichbar gewesen. Der Link konnte nur aufgerufen werden, wenn dieser direkt im Browser eingegeben wurde. Informationspflichten nach der PKW-EnVKV bestehen folglich nicht, so die Werbende.
2. Entscheidung des LG Arnsberg
Dies sah das Landgericht Arnsberg anders. Auch ein Werbeentwurf ist eine zuzurechnende „geschäftliche Handlung“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Annonce sollte letztlich dem Ziel dienen, den Absatz zu fördern. Ein Entwurf bereitet eine Werbung vor und ist damit ein Verhalten „vor Geschäftsabschluss“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Auch der Umstand, dass die Annonce vom Werbenden noch nicht veröffentlicht werden sollte, ändert daran nichts. Das UWG dient dem Schutz des Verbrauchers und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs. Objektive Verstöße genügen. Ein Verschulden ist gerade nicht erforderlich. Es reicht daher aus, dass die Werbung überhaupt auffindbar ist. Wie man die Werbung findet, z.B. indem man dazu den Link im Browser eingeben muss, ist nicht entscheidend.
Abschließend wies das Landgericht darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, dass das werbende Unternehmen den Entwurf selbst im Netz zur Verfügung stellte. § 8 Abs. 2 UWG stellt klar, dass der Werbende auch für andere beauftragte Unternehmen z.B. die beauftragte Agenturen haftet und damit ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden geltend gemacht werden kann.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.