1. Oftmals finden sich in Werbeanzeigen von Autohäusern Verweise auf den Werbetreibenden wie folgt „Autohaus Müller, Autogruppe Meyer etc.“
Der BGH hatte in seiner Entscheidung „Brandneu von der IFA“ aus dem Jahr 2013 bereits darauf hingewiesen, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn einer Firmenbezeichnung der Rechtsformzusatz fehlt. Es muss also richtig heißen: „Autohaus Müller GmbH, Autohaus Müller e. K. oder Autohaus Müller GmbH & Co. KG.“
Zusätzlich ist die Adresse des Werbetreibenden anzugeben. Korrekt muss es also heißen:
2. Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2019, Aktenzeichen 6 U 162/18) hat sich nunmehr mit der Frage beschäftigt, ob hinsichtlich dieser Pflicht-Angaben in einer Printanzeige auf eine Webseite verwiesen werden kann.
Eine solche Verweismöglichkeit hat das OLG Brandenburg allerdings ausgeschlossen. Es hat ausgeführt, dass es den Informationspflichten gemäß § 5a UWG in einer Printanzeige nicht genügt, wenn lediglich auf eine Internetpräsenz verwiesen wird. Vielmehr müsse die vollständige Firmenbezeichnung einschließlich Adresse in der Zeitungsanzeige selbst angegeben werden (OLG Brandenburg).
Es ist daher darauf zu achten, dass in Printanzeigen nicht nur die genaue Firmierung einschließlich des Rechtsformzusatzes enthalten ist, sondern auch die vollständige Adresse. Diesbezüglich darf nicht auf eine Internetseite verwiesen werden.
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Bericht zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.