AG Hamburg, Urteil v. 24.08.2016,Az.: 9 C 106/16
Sachverhalt
Die Klägerin erteilte im Jahre 2010 der Beklagten eine wirksame Einwilligung. Sie erhielt bereits in der Vergangenheit regelmäßig Werbung per Mail. Eine im Jahr 2016 versandte Werbeannonce beanstandete die Klägerin als unerlaubt. Ein Widerruf der Einwilligung erfolgte nicht. Die Klägerin war der Ansicht, dass die im Jahr 2010 erteilte Einwilligung mittlerweile durch Zeitablauf ungültig wurde.
Entscheidung:
Das Amtsgericht Hamburg verneinte dies. Wer regelmäßig Werbung aufgrund einer Einwilligung erhält, kann nicht davon ausgehen, dass diese erlischt. Dies gilt auch für einen längeren Zeitraum. Die Richter äußerten sich allerdings nicht dazu, wie lang dieser Zeitraum sein kann. In einer älteren Entscheidung urteilte das Landgericht München, dass eine Einwilligung etwa eineinhalb Jahre nach der letzten Verwendung erlischt. (Urteil v. 08.04.2010, Az.: 17 HKO 138/10). Insofern ist davon auszugehen, dass keine Regelmäßigkeit mehr vorliegt.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.