Innerhalb einer Online Werbung hatte Tesla für ein Model 3 sowie eine diesbezügliche Finanzierung geworben und dabei Bezug auf angebliche Kraftstoffeinsparungen genommen. Dem angegebenen Kaufpreis von € 56.380 wurde ein Preis „nach geschätzten Einsparungen“ in Höhe von € 51.380 gegenübergestellt.
Im Rahmen der Finanzierung warb Tesla dann mit einer „reduzierten monatlichen Rate nach Einsparung“, was zu einer reduzierten Rate von € 626,00 auf € 522,00 führen sollte.
(Erst) beim Klick auf den Link „Einzelheiten anzeigen“ erhielt der User unter anderem den Hinweis „geschätzte Kraftstoffeinsparungen/Jahr 5: -5.000 €“.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung abgemahnt; sie verstoße gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und Preisklarheit, da die Preisangabe willkürlich und intransparent sei.
Bei relevanten Bezugspunkten für die Einsparung wie Laufleistung pro Jahr, Betriebskosten oder auch einem Vergleichsfahrzeug könne unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein solcher Betrag nicht vom zu zahlendem Kaufpreis oder der monatlichen Rate abgezogen werden.
Zu einem gerichtlichen Verfahren kam es nicht, da Tesla außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet hat, nicht mehr entsprechend zu werben. Tesla selbst war offensichtlich der Ansicht, in einem gerichtlichen Verfahren keine Erfolgsaussichten zu besitzen.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.