Mit dem Urteil des BGH vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15 haben Abbruchjäger künftig schlechte Karten. Die Richter des obersten Gerichts wiesen die Klage eines solchen Abbruchjägers aus formalen Gründen als unzulässig ab.
BGH Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15
Abbruchjäger handeln rechtsmissbräuchlich
Wer sich nur deshalb an Ebay-Auktionen beteiligt, um den Verkäufer bei Abbruch der Auktion vor Gericht zu zerren und auf Schadensersatz zu verklagen, hat keine guten Karten, lies der BGH kürzlich anklingen (Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15). Die Richter des obersten Gerichts wiesen die Klage eines solchen Abbruchjägers aus formalen Gründen als unzulässig ab.
Was sind Abbruchjäger?
Ihr Konzept ist es, sich an möglichst vielen Auktionen mit einem sehr geringen Einsatz zu beteiligen, um den Verkäufer im Falle eines unzulässigen Abbruchs auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Denn nach den AGB der Internet-Auktions-Plattform ist ein Abbruch nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Viele Anbieter brechen dennoch ab, z.B. weil sie außerhalb von eBay & Co ein besseres Angebot erhalten haben. Genau im Falle solcher Rückzieher klagen Abbruchjäger. Schließlich geht es ihnen nicht um die Ware, sondern ums Geld.
Angebote von Preistreibern sind unwirksam
Wer selbst bei der eigenen Auktion mitbietet, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, treibt letztendlich nur die gegen ihn zu richtende Schadensersatzforderung in die Höhe. Denn der vertragliche Kaufpreis ist nicht der manipulierte Höchstpreis, sondern entspricht dem Erstgebot des Bieters.
Das Urteil
Der BGH argumentierte, man kann nur mit anderen, nicht aber mit sich selbst einen Vertrag schließen (Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15). Die preistreibenden Gebote sind unwirksam, mithin auch die darauffolgenden Gebote des Bieters. Das einzig wirksame Angebot stellt der Anfangspreis zum Auktionsstart dar, welches durch das darauffolgende Gebot wirksam angenommen wurde. Somit kam ein Kaufvertrag in diesem Fall zu 1,50€ für einen gebrauchten Golf 6 zustande. Die Richter verurteilten den Beklagten zu Schadensersatz in Höhe von 16.500€.
Verkaufen auch Sie über eBay oder möchten Sie zukünftig über eine Auktionsplattform Waren anbieten? Wir helfen Ihnen gerne, um böse Überraschungen zu vermeiden. Wenden Sie sich bei Fragen an uns.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.