1. Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer 1 – 3 Tage“ AGB-rechtlich gegenüber Verbrauchern unwirksam
Das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12) hat entschieden, dass der Hin- weis “Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ gegenüber Verbrauchern intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Es handele sich nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass der Prüfungsmaßstab der §§ 305 ff . BGB hin- sichtlich der Wirksamkeit einer solchen Klausel gelte. Die Formulierung sei AGBrechtlich nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da sich der Händler eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Lieferung vorbehalte. Kunden sei es nicht möglich, das Fristende zu erkennen oder zu errechnen. Der Zusatz „voraus- sichtlich“ lasse eine zuverlässige Einschätzung, wann Fälligkeit und Verzug gegeben sei, nicht zu. Der Unterschied zu der zulässigen Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage” bestehe darin, dass der Kunde bei einer solchen Angabe von einer Schwankung von 1 – 2 Tagen ausgehen könne, während die Angabe „voraus- sichtlich“ gänzlich unbestimmt und damit intransparent sei. Gleiches gelte für die Angabe „in der Regel“, da auch hier Händler sich nicht auf einen bestimmten Liefertermin festlegen will.
HINWEIS:
Unwirksame AGB-Klauseln können von Mitbewerbern und Verbraucher-verbänden abgemahnt werden. Damit drohen erhebliche Abmahnkosten und die Gefahr, bei abgegebener Unterlassungserklärung im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.
2. Umkehr der Beweislast im Filesharing-Bereich
Führende deutsche Tonträgerhersteller hatten vor dem LG Düsseldorf (Urteil vom 21.03.2012, Az. 12 O 579/10) gegen den Beklagten auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt. Insgesamt waren 589 Musikdateien über IP-Adressen, die zu den maßgeblichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen waren, ins Internet hochgeladen worden. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die streitgegenständlichen Dateien ihm nicht bekannt und auf seinem Rechner nicht vorhanden seien und auch eine Tauschbörsen Software nicht installiert sei. Sein W-LAN-Netzwerk sei mittels WPA2 -Verschlüsselung geschützt. Nach Ansicht des LG war dieser Vortrag des Beklagten ausreichend, um den Anscheinsbeweis für durch ihn über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen zu erschüttern. Die Klägerinnen hätten nach Ansicht des LG darüber hinaus keinen geeigneten Beweis angetreten, dass die anspruchs- begründenden Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch bzw. einen Schadensersatzanspruch dennoch vorliegen würden. Die Klage der Tonträgerhersteller wurde deshalb abgewiesen.