Wenn der Ex-Partner nach Beendigung einer Beziehung noch intime Bilder besitzt, kann dies zur Belastung werden. Das OLG Koblenz (Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13) hat entschieden, dass in einem solchen Fall ein Löschungsanspruch besteht, auch wenn die Anfertigung der Bilder innerhalb einer Beziehung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person begründe.
Geklagt hatte die ehemalige Partnerin eines Fotografen, welcher während der langjährigen Beziehung von der Klägerin zahlreiche Bildaufnahmen erstellt hatte, welche diese unter anderem unbekleidet, teilweise bekleidet und vor sowie nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zeigte. Zudem hatte die Klägerin auch selbst intime Fotos von sich erstellt welche sie dem Beklagten regelmäßig zukommen lies.
Nach Beendigung der Beziehung verlangte die Klägerin die Löschung sämtlicher vorhandener Bild- und Filmaufnahmen auf den Datenträgern des Beklagten.
Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und stellte fest, dass das Einverständnis, dass innerhalb einer Beziehung intimen Aufnahmen angefertigt werden, welche im Besitz des Partners bleiben und dieser darüber verfügen darf, nach einem Beziehungsende widerrufen werden kann. In diesem Zeitpunkt bekommt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten Vorrang vor der Tatsache, dass ursprünglich eine Einwilligung für die Erstellung der Aufnahmen erteilt wurde. Somit ergab sich ein Löschungsanspruch der Klägerin, welcher sich auf §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stützt.
Zu Beachten ist hierbei allerdings, dass dieser Löschungsanspruch nur für intime Bilder besteht. Er erstreckt sich nach Ansicht der Koblenzer Richter nicht auf solche Aufnahmen, welche die Klägerin in Alltagssituationen ohne intimen Bezug zeigten.
Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles lag darin, dass die fraglichen Bilder nie veröffentlicht wurden. Somit bleibt abzuwarten, ob sich eine derart weite Auslegung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch in der Revisionsinstanz durchsetzen wird.
Auch die Durchsetzung des Anspruchs scheint problematisch. Eine rechtliche oder gerichtliche Überprüfung der vollständigen Löschung ist aufgrund der Möglichkeit der Speicherung auf einer unbegrenzten Anzahl von Datenträgern praktisch ausgeschlossen.
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.