Rechtswidrigkeit - Urteil des LG Frankfurt am Main v. 13.09.2018
Sachverhalt zur Rechtswidrigkeit
Die Klägerin hatte sich zur Durchführung einer Behandlung in den Frisörsalon der Beklagten begeben, wo sie während der Behandlung fotografiert und gefilmt wurde. Die entsprechenden Fotos veröffentlichte der Betreiber des Frisörsalons zusammen mit einem Video auf seiner Facebook-Homepage. Sowohl auf den Fotos, als auch auf dem Video war die Klägerin eindeutig identifizierbar. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Klägerin löschte der Betreiber lediglich die Fotos der Klägerin, das Video verblieb jedoch auf der Homepage.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht beurteilte die Zurschaustellung des Videomaterials der Klägerin als eine Rechtswidrigkeit und untersagte dem Betreiber jede weitere Veröffentlichung durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Hintergrund und Entscheidungsgründe bei der Rechtswidrigkeit
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem veröffentlichten Material sowohl um ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG, als auch um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelte, da die Person der Klägerin dort in eindeutig identifizierbarer Art und Weise dargestellt ist.
Anschließend maß das Gericht die Zulässigkeit der Veröffentlichung sowohl an den Anforderungen des KUG wie auch der DSGVO:
Zulässigkeit nach §§ 22, 23 KUG
Die Veröffentlichung war eine Rechtswidrigkeit, weil die Klägerin nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hatte. Eine konkludente Einwilligung aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin - trotz der Film- und Fotoaufnahmen - die Behandlungen des Salons in Anspruch genommen hatte, konnte der Betreiber mangels Erbringung des erforderlichen Nachweises dem Gericht nicht glaubhaft machen.
§ 23 KUG lässt zwar eine Veröffentlichung von Bildnissen in bestimmten Ausnahmefällen auch ohne Einwilligung zu, allerdings lag hier nach Ansicht des Gerichts kein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG vor.
Zulässigkeit nach Art. 6 DSGVO
Auch nach der DSGVO ist grundsätzlich eine Einwilligung der betroffenen Person in die Veröffentlichung von Bildmaterial oder anderer personenbezogener Daten erforderlich, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. Da das Gericht keine erteilte Einwilligung feststellen konnte, prüfte es, ob ggf. die Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DSGVO ausnahmsweise zulässig war, da sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich war: Da der Betreiber das Material auf seiner Facebook-Webseite veröffentlichte, käme hier ein berechtigtes Werbeinteresse in Betracht.
Allerdings sah das Gericht den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DSGVO nicht erfüllt, da dieser nur greift, wenn nicht entgegenstehende Rechte und Interessen der betroffenen Person das Werbeinteresse überwiegen. Hier stufte das Gericht das Recht am eignen Bild der Klägerin gewichtiger ein, als das Werbeinteresse des Betreibers und stellte fest, dass dies umso mehr gelte, wenn die Grundsätze der §§22, 23 KUG bei der Interessenabwägung berücksichtigt würden. Diese lassen nämlich eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nur in einem äußerst speziell formulierten und eng auszulegenden gesetzlichen Rahmen zu.
Fazit
Es besteht mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin Unklarheit darüber, inwieweit die Regelungen des KUG neben der DSGVO anwendbar sind. Jedoch wählte das Gericht bei der vorliegenden Entscheidung einen pragmatischen Weg, indem es die Grundsätze der Vorschriften des KUG bei der Interessenabwägung der DSGVO berücksichtigte.
Praxistipp
Bis die Rechtslage sich klärt, sollte im Zweifelsfall eine Einwilligung der betroffenen Person vor der Veröffentlichung von entsprechendem Bildmaterial eingeholt werden! Die Einholung der Einwilligung ist zu protokollieren, da der Veröffentlichende die Erteilung der Einwilligung nachweisen muss. Gelingt ihm der Nachweis nicht, gilt die Einwilligung als nicht erteilt und die Veröffentlichung ist damit eine Rechtswidrigkeit.
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