Für B2C-Verträge stellt § 305 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB): Der Verwender muss zunächst auf die AGB hinweisen und der anderen Partei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise verschaffen, bevor die andere Partei ihr Einverständnis mit Geltung der AGB gibt.
Auf B2B-Verträge, also Verträge, in denen AGB beispielsweise gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden, kommt § 305 Abs. 2 BGB wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB allerdings nicht zur Anwendung.
Mit diesem Urteil entschied das OLG Hamm, dass im B2B-Bereich AGB auch dann wirksam in den Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien mit einbezogen sind, wenn sie lediglich im Rahmen von Vorgesprächen übergeben wurden. (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015 - Az.: 7 U 26/15)
Im konkreten Fall stritten die Parteien darum, ob die AGB, die von der Klägerin gestellt waren, wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden waren. Die Dokumente waren im Vorfeld der Vertragsverhandlungen mit anderen Unterlagen übergeben worden. Dabei wurde vereinbart, dass die AGB für zukünftige Geschäfte gelten sollten.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr genügt es regelmäßig für die Einbeziehung von AGB, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht.
Das OLG Hamm hat daher eine wirksame AGB-Einbeziehung bejaht. Es handelt sich vorliegend um eine im Voraus getroffene Einbeziehungsvereinbarung (sogenannte Rahmenvereinbarung), die ausdrücklich erlaubt ist (§ 305 Abs.3 BGB).
PDF Download:
Bericht zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.