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In Unternehmen, Handel und Technologie

Rechtsprechungsticker

OLG Köln: Gratiszugabe muss bei Grundpreis der Ware einberechnet werden

Das OLG Köln (Urteil v. 29.06.2012 – 6 U 174/11) entschied,dass Gratiszugaben in den angegebenen Grundpreis („100 ml kosten…“) von Waren einzuberechnen sind. Wenn beispielsweise 12 Flaschen zu einem Preis X verkauft werden und 2 Flaschen als Gratiszugabe gegeben werden, ist als Grundpreis „X“:14 anzugeben. Dann verstoße der Händler nicht gegen § 2 der Preisangabenverordnung (PAnGV). Ziel der PAngV ist es, dem Verbraucher eine leichtere Übersicht über Preisgestaltung für vergleichbare Waren zu geben, um Preisvergleiche zu ermöglichen. Dies gelingt dem Verbraucher nur, wenn auch artgleiche Gratiszugaben in den Endpreis einberechnet würden.

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BGH -Rechtsprechung: Begrenzung auf vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden zulässig

Eine Haftungsbegrenzung auf den „vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden“ ist im B2C-Bereich zulässig. Der BGH (Urteil vom 18.07.2012, Az., VIII ZR 337/11) hat eine entsprechende Klausel eines Energie-Versorgers als rechtmäßig erachtet. „Vorhersehbar“ und „vertragstypisch“ seien dem Verbraucher geläufige Begriffe. Die Rechte des Verbrauchers seien damit ausreichend transparent dargestellt.

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BGH -Rechtsprechung: (Urteil v. 19.05.2011 – I ZR 147/09): „Coaching Newsletter“

Ein Coaching-Anbieter hatte sich in einem Newsletter negativ („merkwürdige Mitbewerber“ u.a.) über seinen Mitbewerber geäußert, ohne einen konkreten Vorwurf zu nennen. Er wurde zur Unterlassung verpflichtet. Das Interesse der Verbraucher, über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, erlaubt zwar durchaus, dass ein Anbieter auf unseriöse Machenschaften eines Wettbewerbers hinweist. Ein unter- nehmensbezogener Vergleich allerdings, der keinen Produktvergleich beinhaltet, ist auf Grund § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig. Neben der Nennung von Mitbewerbern bedarf es einer konkreten Nennung von Ware oder Dienstleistung, während ein reflexartiger, unausgesprochener Bezug zum Mitbewerber nicht für das Vorliegen eines Vergleichs ausreicht.

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LG Nürnberg-Fürth: Online-Portal-Betreiber trifft umfassende Prüfungspflicht für User-Kommentare

Weist der Betroffene ein Online-Bewertungsprotal daraufhin, dass ein User über ihn dort unwahre Tat- sachen behauptet und belegt er seine Beanstandungen, so ist der Betreiber verpflichtet, von dem Autor der beanstandeten Behauptung einen geeigneten Nachweis für deren Richtigkeit zu verlangen (LG Nürnberg- Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 23608/12). Der Vorwurf muss durch den Betreiber sorg- fältig nachgeprüft werden. Wird eine Nachprüfung unterlassen, haftet der Betreiber für den unwahren User-Beitrag und kann zur Unterlassung verpflichtet werden.

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