Das Landgericht Köln hat im Rahmen der Abmahnwelle Redtube druch Beschluss (Az.: 209 O 188/13) entschieden, dass das bloße Anschauen von Streams keine Urheberrechtsverletzung darstellt, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.
Nach Ansicht der Richter ist das hier in Frage stehende „Zwischenspeichern“ der Videodatei in der Cache von § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt, sofern es sich um eine nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage handelt.
Damit hat das Gericht die Abmahnungen der Kanzlei Urmann + Collegen indirekt als ungerechtfertigt bewertet. Die Richter stellten fest, dass der Beschwerdeführer (Abgemahnter) durch die zunächst gestattete Auskunftserteilung in seinen Rechten aus Art. 10 GG verletzt ist. Die Auskunftsersuchen wurden seitens der abmahnenden The Archive AG auf § 101 Abs. 9 UrhG gestützt. Eine Verletzung dieser Norm sei aber nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der nach Erlass der Entscheidung bekanntgewordenen Umstände nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Es fehlt, so die Richter, an der geforderten offensichtlichen Rechtsverletzung. Diese ist erst dann zu bejahen, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden. Genau diese Zweifel bestehen hier jedoch, da sich der Antrag auf einen „Download“ des geschützten Werkes und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG bezieht. Nach jetziger Auffassung des Gerichts wird das Werk beim sog. „Streaming“ jedoch nur abgespielt. Dies stellt, wie oben erläutert, keine relevante Verletzung des Urheberrechts dar.
Damit hat das LG Köln einen bemerkenswerten Beschluss gefasst und seine ursprüngliche Anordnung zur Offenlegung des Klarnamens hinter der ermittelten IP-Adresse kassiert. Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen wird. Auf ein höchstrichterliches Urteil ist zu hoffen und zu warten.
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